5.1 Führung auf Probe
Nach § 31 TVöD können Führungspositionen – Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis und entsprechender Bezeichnung – befristet zur Probe bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zugewiesen werden.
Externe Bewerber, deren Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Führung auf Probe befristet wird, werden in die der Führungsposition entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert.
Die Übertragung der Führungsposition auf Probe ist auch mit bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern zulässig (§ 31 Abs. 3 TVöD).
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, wird dem Beschäftigten für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 TVöD ergebenden Entgelt gewährt.
Für die Bemessung der Zulage ist also der sog. Höhergruppierungsbetrag, der sich bei einer "echten" Höhergruppierung ergeben würde, zu berechnen. Bezüglich der Einzelheiten zur Höhergruppierung wird auf die Ausführungen in Entgelt, Höhergruppierung verwiesen.
Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
Hat sich der Beschäftigte nicht bewährt, so wird ihm wieder eine seiner "Ursprungs-Eingruppierung" entsprechende Tätigkeit übertragen. Mit diesem Zeitpunkt entfällt die Zulagenzahlung.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf den Beitrag "Führung auf Probe".
5.2 Führung auf Zeit
Führungspositionen – Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis und entsprechender Bezeichnung – können nach § 32 TVöD als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Jahren vereinbart werden. Es bestehen Verlängerungsoptionen bis zur Höchstdauer von 8 Jahren (in den Entgeltgruppen 10 bis 12) bzw. bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren (ab Entgeltgruppe 13).
Die Führungsposition kann auch bei einem bereits beschäftigten Arbeitnehmer auf die genannte Zeit befristet vergeben werden. In diesem Fall, wird dem Beschäftigten für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt
- in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TVöD ergebenden Entgelt,
- zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3.
Einem bereits langjährig Beschäftigten der Entgeltgruppe 13, Stufe 6, wird befristet auf Zeit eine Führungsfunktion der Entgeltgruppe 14 übertragen. Das monatliche Entgelt bemisst sich wie folgt (Stand: Tabelle TVöD-VKA 1.4.2019–29.2.2020):
Tabellenentgelt |
EG 13, Stufe 6 |
5.842,91 EUR |
zzgl. Zulage |
Differenz zum Entgelt, das sich bei Höhergruppierung in EG 14 ergeben würde = EG 14, Stufe 6 (6.293,73 EUR) |
450,82 EUR |
zzgl. Zuschlag |
75 % der Differenz bei Höhergruppierung von EG 14 in die nächsthöhere Entgeltgruppe = EG 15, Stufe 6 (6.854,95 EUR) |
420,92 EUR |
Entgelt |
|
6.714,65 EUR |
Dem Beschäftigten wird der zusätzliche 75 %-Zuschlag – berechnet aus einer für den Beschäftigten nicht einschlägigen Entgeltgruppe – wohl gewährt, um ihn für die nach Auslaufen der Befristung notwendige Rückkehr in die niedrigere Entgeltgruppe zu entschädigen.
Nach Fristablauf erhält der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; die Zulage und der Zuschlag entfallen mit diesem Zeitpunkt.
Externe Bewerber, deren Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Führung auf Zeit befristet wird, werden in die der Führungsposition entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert. Sie haben keinen Anspruch auf den 75 %-Zuschlag bezüglich des Unterschiedsbetrags zwischen der Führungsposition und der nächsthöheren Entgeltgruppe.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf den Beitrag "Führung auf Zeit".