Nach § 31 TVöD können Führungspositionen – Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis und entsprechender Bezeichnung – befristet zur Probe bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zugewiesen werden.

Externe Bewerber, deren Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Führung auf Probe befristet wird, werden in die der Führungsposition entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert.

Die Übertragung der Führungsposition auf Probe ist auch mit bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern zulässig (§ 31 Abs. 3 TVöD).

 
Hinweis

Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, wird dem Beschäftigten für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 TVöD ergebenden Entgelt gewährt.

Für die Bemessung der Zulage ist also der sog. Höhergruppierungsbetrag, der sich bei einer "echten" Höhergruppierung ergeben würde, zu berechnen. Bezüglich der Einzelheiten zur Höhergruppierung wird auf die Ausführungen in Entgelt, Höhergruppierung verwiesen.

Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

 
Praxis-Tipp

Hat sich der Beschäftigte nicht bewährt, so wird ihm wieder eine seiner "Ursprungs-Eingruppierung" entsprechende Tätigkeit übertragen. Mit diesem Zeitpunkt entfällt die Zu­lagenzahlung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf den Beitrag "Führung auf Probe".

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