Die Sonderregelung für Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen in Anlage D, D.3, Nr. 4 TVöD-V lässt die Gewährung einer jederzeit widerruflichen Zulage an bestimmte Beschäftigte zu. Die Zulagengewährung steht im Ermessen des Arbeitgebers: Den aufgeführten Beschäftigten "kann im Einzelfall" die Zulage gewährt werden.
Nr. 4 bestimmt:
(1) Beschäftigten, die in Abs. 2 aufgeführt sind, kann im Einzelfall zum jeweiligen Entgelt eine jederzeit widerrufliche Zulage bis zu höchstens 14 v. H. in den Entgeltgruppen 3 bis 8 und 16 v. H. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 des Betrags der Stufe 2 der Anlage A der Entgelttabelle zu § 15 Abs. 2 gewährt werden; die jeweils tariflich zustehende letzte Entwicklungsstufe der Entgelttabelle darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich bei einer Stufensteigerung das Entgelt erhöht, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt. Der Widerruf wird mit Ablauf des 2. auf den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Beschäftigte in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach § 14 erhält.
(2) Im Einzelfall kann eine jederzeit widerrufliche Zulage außerhalb des Abs. 1
- an Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer oder medizinischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer oder medizinischer Hochschulbildung ausüben,
- an technische Beschäftigte der Entgeltgruppen 3 bis 12, Beschäftigte im Dokumentationsdienst, im Programmierdienst, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Laborantinnen und Laboranten
gewährt werden, wenn sie Forschungsaufgaben vorbereiten, durchführen oder auswerten. Die Zulage darf in den Entgeltgruppen 3 bis 8 14 v. H., in den Entgeltgruppen 9 bis 15 16 v. H. des Betrags der Stufe 2 der Anlage A zu § 15 Abs. 2 nicht übersteigen. Der Widerruf wird mit Ablauf des 2. auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil Beschäftigte in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert werden oder eine Zulage nach § 14 erhalten.
(3) Die Zulagen einschließlich der Abgeltung nach Nr. 3 können durch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündbar.