1.3.1 Die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird von rund 30 Zusatzversorgungseinrich­tungen nach Maßgabe ihrer Satzungen durchgeführt. Die größte Versorgungseinrichtung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zu den weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen gehören insbesondere die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Auch in den neuen Bundesländern haben sich kommunale Zusatzversorgungskassen gebildet. Insgesamt 24 kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen sind in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V., München, zusammengeschlossen. Während die VBL im gesamten Bundesgebiet tätig ist, ist die Zuständigkeit der kommunalen Zusatzversorgungskassen regional bzw. bei den kirchlichen Zusatzversorgungskassen auf den kirchlichen Bereich begrenzt. Die Zusatzversorgungseinrichtungen stehen nicht im gegenseitigen Wettbewerb. So ist z. B. für die Zusatzver­sorgung der Beschäftigten einer kommunalen Gebietskörperschaft im Bereich einer überörtlichen kommunalen Zusatzversorgungskasse vorrangig diese Zusatzversorgungskasse zuständig. Eine Zuständigkeit der VBL ist hier nur subsidiär gegeben.

1.3.2 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Die VBL ist eine von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und dem Saarland) gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde am 26.2.1929 durch eine gemeinsame Verfügung des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen in Berlin gegründet. Seit 1952 hat sie ihren Sitz in Karlsruhe.

Die Organe der VBL sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und 16 weiteren Mitgliedern. Der paritätisch besetzte Verwaltungsrat hat 38 Mitglieder. Jeweils 19 Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Träger und auf Vorschlag der Gewerkschaften berufen. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Beide Gruppen bestimmen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden führen den Verwaltungsrat im kalenderjährlichen Wechsel.

Die VBL steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Der Bereich der freiwilligen Versicherung, der als ein von der Pflichtversicherung separater Abrechnungsverband zu führen ist, unterliegt nach § 1a Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) seit dem 1.1.2005 der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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