Bei Beschäftigten, bei denen das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nach der Geburt ruht, wird für jeden vollen Monat ohne Arbeitsentgelt und für jedes anspruchsberechtigte Kind ein Einkommen von 500 EUR unterstellt. Die sich aus diesem fiktiven Entgelt unter Berücksichtigung des Altersfaktors ergebenden Versorgungspunkte werden dem Konto gutgeschrieben. Im Ergebnis wird bei 12 Monaten Elternzeit ein fiktives Entgelt von 6.000 EUR berücksichtigt, woraus sich – ohne Altersfaktor – 0,5 Versorgungspunkte ergeben.
Bei Mehrlingsgeburten oder bei der Geburt eines weiteren Kindes während einer laufenden Elternzeit ist ein entsprechend erhöhter Betrag zu berücksichtigen.
Die Zahl der höchstens zu berücksichtigenden Monate ist auf 36 Kalendermonate je Kind begrenzt.
Zu beachten ist, dass die Regelung ausdrücklich an das Ruhen des Arbeitsverhältnisses anknüpft. In den Fällen, in denen trotz Anspruchs auf Elternzeit eine Beschäftigung ausgeübt wird, wird bei der Ermittlung der Versorgungspunkte auf das tatsächlich bezogene zusatzversorgungspflichtige Entgelt abgestellt. Unter Umständen stellen sich daher Beschäftigte mit Einkommen schlechter als Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ruht. Nachzahlungen oder Einmalzahlungen aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis sind dagegen unschädlich.
Andererseits werden auch dann 500 EUR je Kind berücksichtigt, wenn sich dadurch ein Betrag ergibt, der höher ist als das bisherige zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Beschäftigten; eine entsprechende Begrenzung erfolgt nicht.
Ab dem 1.1.2012 ist eine beantragte Elternzeit erst nach Ende der Mutterschutzzeit nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz zu melden. Zuvor war die Elternzeit ab dem Tag der Geburt des Kindes gemeldet worden. Wird im Nachhinein die Anerkennung von Mutterschutzzeiten vor dem 1.1.2012 beantragt, so wird der Beginn der Elternzeit wiederum auf den Tag nach Ende der Mutterschutzzeiten gelegt.
Zeiten einer Elternzeit gelten – anders als Mutterschutzzeiten – nicht als Umlage-/Beitragsmonate.
Die Elternzeit kann für die ab 1.7.2015 geborenen Kinder in bis zu 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Für zuvor geborene Kinder war die Aufteilung auf 2 Zeitabschnitte möglich. Die Elternzeit ist beim Arbeitgeber zu beantragen. Bei mehreren Kindern besteht für die soziale Komponente in der Zusatzversorgung der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überschneiden können. Wird bei mehreren Kindern ein Anteil der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum übertragen, muss dies auch bei der Anzahl der zu meldenden Kinder berücksichtigt werden.
Grundsätzlich liegt es in der Entscheidung der Eltern, ob sie die Elternzeit mehrerer Kinder hintereinander legen und somit den größtmöglichen Zeitraum freigestellter Zeit beanspruchen oder ob sie die Elternzeit parallel laufen lassen und dabei eine höhere soziale Komponente erhalten. Beide Varianten sind möglich.