Nach § 33a ATV werden auch Pflichtversicherte, deren Startgutschrift nach der Berechnungsweise für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist und die in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einführung des neuen Zusatzversorgungssystems (also vor dem 1.1.2007) voll erwerbsgemindert wurden (sog. faktisch rentennahe Beschäftigte), durch eine zusätzliche Startgutschrift so gestellt, als wären ihre Startgutschrift von Anfang an wie bei einem rentennahen Beschäftigten berechnet worden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am 31.12.2001 das 47. Lebensjahr vollendet und mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hat.

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