Die Beteiligung an der VBL endet im Falle der Auflösung oder des Erlöschens des Arbeitgebers. Im Übrigen kann die Beteiligung durch Kündigung beendet werden. Der Arbeitgeber kann die Beteiligung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. Der VBL steht das Recht zur Kündigung der Beteiligung- unter Einhaltung der gleichen Frist - dann zu, wenn eine der Voraussetzungen für die Beteiligung weggefallen ist. Darüber hinaus besteht das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ferner kann eine Beteiligung im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die VBL liegt unter anderem dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen hat, der nicht bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes beteiligt ist (§ 22 Abs. 3 Satz 3 der VBL-Satzung – VBLS). Ob ein "wesentlicher Teil" vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, wenn 25 v.H. oder mehr des Personalbestands von der Übertragung betroffen sind. Die Kündigung kann durch die Entrichtung eines anteiligen Gegenwerts vermieden werden.
Der aus der Beteiligung ausscheidende Arbeitgeber bzw. sein Rechtsnachfolger hat für die aus seiner Beteiligung hervorgegangenen derzeitigen und künftigen Rentenlasten an die VBL einen sog. Gegenwert zu zahlen.
Wesen des Umlageverfahrens ist es, dass die eingezahlten Umlagen zur Finanzierung der gegenwärtig zu leistenden Renten verwendet werden. Ein Deckungskapital zur Finanzierung der künftigen Rentenleistungen wird nicht gebildet. Das bedeutet, dass die von dem ausgeschiedenen Arbeitgeber hinterlassenen Rentenlasten für die Zukunft nicht finanziert sind. Da sich der ausgeschiedene Arbeitgeber künftig nicht mehr durch Umlagezahlungen an der Finanzierung dieser Rentenlasten beteiligen wird, muss er gewissermaßen als Vorfinanzierung einen Gegenwert entrichten. In die Berechnung des Gegenwerts sind alle aus der Beteiligung hervorgegangenen Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungs- und Versicherungsrente einzustellen.
Wenn ein beteiligter Arbeitgeber (Tochterunternehmen), der durch eine Ausgliederung bei einem Beteiligten (Mutterunternehmen) entstanden ist, aus der Beteiligung ausscheidet, werden dem Tochterunternehmen die Rentenlasten des Mutterunternehmens anteilig zugerechnet. Mit dieser zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 VBLS soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Falle des Ausscheidens des Tochterunternehmens aus der Beteiligung bis dahin regelmäßig nur verhältnismäßig geringe Rentenlasten hervorgegangen sind, während die Rentenlasten, die vor der Ausgliederung dem Aufgabenbereich des Tochterunternehmen zuzurechnen waren, bei dem Mutterunternehmen und damit bei der Umlagegemeinschaft verbleiben. Zusätzlich zum Gegenwert für die aus der eigenen Beteiligung hervorgegangenen Rentenlasten, muss somit ein anteiliger Barwert für die vor der Ausgliederung beim Mutterunternehmen in dem Bereich entstandenen Renten und Anwartschaften entrichtet werden, der nun vom des Tochterunternehmens wahrgenommen wird. Da eine Individualisierung der Belastungen regelmäßig nicht möglich, werden die Rentenlasten des Mutterunternehmens in einer pauschalierenden Weise dem ausscheidenden Tochterunternehmen anteilig zugerechnet. Maßgebend ist das Verhältnis, das dem Verhältnis der Zahl der der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Pflichtversicherten des Mutterunternehmens am Tag vor der Ausgliederung. Dabei wird in einer ebenfalls pauschalierenden Weise der Wegefall von Renten in der Zeit zwischen der Ausgliederung und dem Ausscheiden des Tochterunternehmens aus der Beteiligung berücksichtigt. Ausgehend von einer durchschnittlichen Rentenlaufzeit von 15 Jahren wird daher der zusätzliche Barwert für jedes Jahr, das nach der Ausgliederung vergangen ist, um ein Fünfzehntel zu vermindert.
Mit der Reform der Zusatzversorgung haben die Tarifvertragsparteien zwar auch den Grundstein für einen Wechsel des Finanzierungssystems von der Umlagefinanzierung in ein kapitalgedecktes System gelegt. In einem rein kapitalgedeckten System sind die Leistungen ausfinanziert, so dass beim Ausscheiden eines beteiligten Arbeitgebers ein Gegenwert im Grundsatz nicht anfallen kann. Der Übergang in die Kapitaldeckung wird bei den meisten Zusatzversorgungskassen aber nur schrittweise erfolgen. Insbesondere bei der VBL wird dieser Übergang nur sehr langfristig vollzogen werden können. Bis dahin wird das bisherige Umlageverfahren beibehalten. Aus diesem Grunde werden bei den Zusatzversorgungskassen, die die Umlagefinanzierung fortführen, auch künftig im Falle des Ausscheidens eines Beteiligten Gegenwerte zu zahlen sein.