Im Hochschul- und Forschungsbereich ergab es sich nicht selten, das nach der bisherigen 12-Monats-Regelung Arbeitnehmer im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten u.Ä . einerseits zu versichern waren, andererseits aber wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf in der Regel weniger als 5 Jahre nicht die Wartezeit erfüllen konnten. Im Ergebnis bedeutete dies, dass Arbeitnehmer zu versichern waren, die aber aufgrund der Befristung in diesem Arbeitsverhältnis keine unverfallbare Anwartschaft erwerben konnten.
Nach der Neuregelung des § 2 Abs. 2 ATV können Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen die Befreiung von der Pflicht-versicherung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie für ein auf weniger als 5 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und sie bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben. Nach der bisherigen Formulierung der Regelung wären auch solche Beschäftigte von der Befreiungsmöglichkeit umfasst gewesen, deren Arbeitsverhältnis auf exakt 5 Jahre befristet ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift wurde durch den 2. Änderungstarifvertrag zum ATV klargestellt, dass nur solche Beschäftigte sich befreien lassen können, die aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses die Wartzeit von 60 Monaten nicht erreichen können. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber zu stellen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, ist Aufgabe des Arbeitgebers, nicht der Zusatz-versorgungskassen; auch dies wurde durch eine entsprechende Ergänzung im Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV klargestellt.
§ 2 Abs. 2 ATV erfasst Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen.
- Wissenschaftliche Tätigkeiten sind wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 53 Hochschulrahmengesetz (HRG), die von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach § 42 HRG und an Forschungseinrichtungen erbracht werden. Voraussetzung für wissenschaftliche Tätigkeit ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Bei künstlerischem Personal treten an die Stelle von wissenschaftlichen Dienstleistungen die künstlerischen Dienstleistungen.
- Hochschulen i. S. des § 1 HRG sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind.
- Forschungseinrichtungen sind staatliche und staatlich geförderte Forschungseinrichtungen. Dazu zählen insbesondere die Max-Plank-Gesellschaft, die Fraunhofergesellschaft, die in der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren zusammengeschlossenen Einrichtungen sowie die Institute der Blauen Liste.
Um diesen Beschäftigten dennoch eine Leistung aus der Zusatzversorgung zu verschaffen, wird in § 2 Abs. 2 ATV die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung mit Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers anstelle der Pflichtversicherung eröffnet. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, für den von der Pflichtversicherung befreiten Arbeitnehmer eine freiwillige Versicherung entsprechend § 26 ATV zu begründen. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12. März 2003 wurde klargestellt, dass diese Versicherung nur als freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell durchgeführt werden kann; die in § 26 Abs. 2 Satz 3 ATV optional vorgesehene fondsgebundene Rentenversicherung steht hierfür nicht zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat dazu Beiträge in Höhe der auf ihn entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung, höchstens jedoch in Höhe von 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten.
Im Abrechnungsverband West ist somit in diesen Fällen ein Beitrag in Höhe von 4 v.H. in die freiwillige Versicherung einzuzahlen. Für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet ist mit Wirkung vom 1. Januar 2003 ein Beitrag von 1,2 v.H. in die freiwillige Versicherung zu entrichten. Die vom Arbeitgeber aufzubringende Umlage beträgt zwar nach wie vor nur 1 v.H., so dass nach der bisher geltenden Regelung auch der Beitrag zur freiwilligen Versicherung nur 1 v.H. betragen würde. Nachdem aber die Tarifvertragsparteien in der Lohnrunde 2002/2003 die Einführung eines Arbeitnehmerbeitrags in Höhe von 0,2 v.H. ab 1. Januar 2003 vereinbart haben, wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum ATV vom 31. Januar 2003 bestimmt, dass der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe der Umlage einschließlich des Arbeitnehmerbeitrags, insgesamt also 1,2 v.H. zu zahlen hat. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil von dem bereits versteuerten Einkommen des Arbeitnehmers ein. Für seinen eigenen Anteil (1,0 v.H.) kann der Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nehmen.
Da es sich um Beiträge in die kapitalgedeckte freiwillige Versicherung und nicht um Umlagen handelt, sind auch keine Sanierungsgelder oder Arbeitnehmeranteile zur Umlage zu...