Aufgrund der Übergangsregelung des § 36 Abs. 1 ATV bleibt es bis Ende 2002 beim bisherigen Recht: Geringfügig Beschäftigte können nicht versichert werden.

Ab 1. Januar 2003 gilt Folgendes:

Geringfügig Beschäftigte sind seit dem 1. Januar 2002 aufgrund der Streichung des § 3 Buchstabe n BAT /BAT-O nicht mehr vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommen. Damit unterliegen die geringfügig Beschäftigten auch dem Geltungsbereich des ATV. Die Pflicht zur Versicherung besteht jedoch nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Aufgrund ausdrücklicher Regelung in Anlage 2 Nr. 8 bleiben die Beschäftigten, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kurzfristig beschäftigt werden, weiterhin von der Pflichtversicherung ausgenommen.

Die Ausnahme geringfügig Beschäftigter aus der Zusatzversorgung war im Gesamtversorgungssystem mit der fehlenden Grundversorgung begründet worden, weil auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Da es für die Betriebsrente nach dem Punktemodell auf eine Grundversorgung nicht mehr ankommt, ist der Grund für den Ausschluss der geringfügig Beschäftigten weggefallen.

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