Endet die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder als Voll- oder als Teilrente oder wenn die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs geleistet wird. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12. März 2003 wurde für den Fall des Hinzuverdienstes vor dem 65. Lebensjahr bei den Altersrenten eine entsprechende Regelung wie bei den Erwerbsminderungsrenten eingeführt. Wird in einem solchen Fall die gesetzliche Rente wegen der Höhe des Hinzuverdienstes als Teilrente gezahlt, steht auch die Betriebsrente nur anteilig in dem der gesetzlichen Rente entsprechenden Verhältnis zu. Ein Hinzuverdienst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs führt nicht zum Ruhen der Rente.

Wird die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Betriebsrente. Das bedeutet, dass sie nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wird.

Die Betriebsrente ruht,

  • solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird,
  • die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Zusatzversorgungseinrichtung keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt.

Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrags des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengelds aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.

Bei den Hinterbliebenenrenten wird Einkommen entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebsrente angerechnet. Das bedeutet, dass nicht nur Arbeitsentgelt/-einkommen auf die Betriebsrente angerechnet wird, sondern z.B. auch sonstige Rentenbezüge wie die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer eigenen Versicherung. Allerdings erfolgt eine Einkommensanrechnung erst, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 97 Abs. 2 SGB VI überschritten sind; von dem den Freibetrag übersteigenden Teil werden, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, 40 v.H. auf die Betriebsrente angerechnet; eine Doppelanrechnung ist ausgeschlossen, da bereits auf die gesetzliche Rente angerechnete Beträge unberücksichtigt bleiben.

Nahm eine Frau die Altersrente für Frauen in Anspruch ruhte nach bisherigem Recht die Versorgungsrente bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs. Diese am Beamtenrecht orientierte Ruhensregelung ist ab 1. Januar 2002 entfallen. Soweit allerdings die bisherige Ruhensregelung schon vor dem 2001 Anwendung fand, gilt sie bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs der Berechtigten fort.

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