§ 39 ATV wurde durch den 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12. März 2003 neu gefasst. Insbesondere wurde dabei geregelt, dass künftig im Bereich des Bundes und der Länder entweder eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV oder ein Beitrag von 8 v.H. in die freiwillige Versicherung nach § 39 Abs. 1 TV zu entrichten ist. Neu ist ferner, dass auch für Beschäftigte, deren Startgutschrift sich nach § 33 Abs. 2 ATV (rentennahe Jahrgänge) berechnet, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 ATV eine freiwillige Versicherung zu begründen ist. Der bisherige Ausschluss dieses Personenkreises hat sich als nicht sachgerecht erwiesen.
4.2.3.1 Zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV
Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 % des übersteigenden Betrags vom Arbeitgeber zu zahlen. Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.
§ 39 Abs. 2 ATV findet immer dann Anwendung, wenn für den Versicherten dem Grunde nach eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 1 ATV zu zahlen ist. Ein Beitrag in die freiwillige Versicherung ist also auch dann nicht zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV im Dezember 2001 und im Januar 2002 vorlagen, der jeweils maßgebende Grenzbetrag in der Folge aber zeitweise unterschritten wird; diese Versicherten fallen weiterhin unter § 39 Abs. 2 ATV. Die zusätzliche Umlage ist in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt wieder zu entrichten, von dem die entsprechenden Grenzbeträge wieder überschritten werden.
Die Grenzwerte betragen im Kalenderjahr 2003:
Abrechnungsverband West |
laufend |
im Monat der Zuwendung |
vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 |
5.457.02 EUR |
|
1.4.2003 bis 31.12.2003 |
5.587,99 EUR |
10.270,17 EUR |
Abrechnungsverband Ost |
laufend |
im Monat der Zuwendung |
vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 |
4.965,88 EUR |
|
vom 1.4.2003 bis 31.12.2003 |
5.085,07 EUR |
8.280,53 EUR |
4.2.3.2 Beitrag zur freiwilligen Versicherung für "Neufälle" ab 2002
Im Übrigen - d.h. in den von § 39 Abs. 2 ATV nicht erfassten "Neufällen" - gilt nach § 39 Abs. 1 ATV Folgendes:
Für Arbeitnehmer, deren Entgelt erst ab 2002 die Entgeltgrenzen übersteigt, ist keine zusätzliche Umlage mehr zu entrichten. Übersteigt aber das monatliche ZVE die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (Bund/Länder) Übersteigt bzw. BAT-O (Bund/Länder), ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen der freiwilligen Versicherung einen kapitalgedeckten Beitrag in Höhe von 8 % des über die Entgeltgrenzen hinausgehenden Betrags zu entrichten. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003 wurde ferner klargestellt, dass § 39 Abs. 1 ATV auch auf wisssenschaftliche Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 ATV Anwendung findet, sie sich von der Pflichtversicherung haben befreien lassen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beitrag in Höhe von 8 % zu zahlen, "wenn eine freiwillige Versicherung besteht" (§ 39 Abs. 1 ATV). Diese Formulierung könnte dahin verstanden werden, dass der Arbeitgeber erst dann zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wenn der Beschäftigte zuvor eine freiwillige Versicherung im Sinne des § 26 ATV begründet hat. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht jedoch unabhängig davon, ob der Beschäftigte selbst eine freiwillige Versicherung begründet hat, schon dann wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Auch hier wird im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung der vorgenannte Grenzbetrag jährlich einmalig erhöht. Für die vorgenannten vom Arbeitgeber gezahlten kapitalgedeckten Beiträge kommt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit in Betracht.
Die Grenzwerte betragen im Kalenderjahr 2003:
Abrechnungsverband West |
laufend |
im Monat der Zuwendung |
vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 |
5.402,39 EUR |
|
vom 1.4.2003 bis 31.12.2003 |
5.532,05 EUR |
10.167,35 EUR |
Abrechnungsverband Ost |
laufend |
im Monat der Zuwendung |
vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 |
4.916,17 EUR |
|
vom 1.4.2003 bis 31.12.2003 |
5.034,16 EUR |
8.197,63 EUR |