Leistet der Angestellte Überstunden (Begriffsbestimmung siehe "Überstunden, Mehrarbeit") so sind diese über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen.
Die Arbeitsbefreiung ist
- möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats,
- spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden
zu erteilen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT).
Werden Überstunden durch Freizeit ausgeglichen, besteht dennoch Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen.
Die Überstundenvergütung – die Stundenvergütung zuzüglich der Zeitzuschläge für Überstunden – ist zu zahlen, wenn ein Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann.
2.1 Zuschlagspflichtige Überstunden
§ 17 Abs. 4 Satz 2 BAT verlangt eine vorherige schriftliche Anordnung der Überstunden. Die Rechtsprechung verzichtet jedoch zunehmend auf das Erfordernis einer mündlichen, schriftlichen oder auch nur stillschweigenden Anordnung.
Ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kennt und sie duldet.(BAG, Urt. v. 24.10.1990, 6 AZR 37/89)
Die Pflicht zum Ausgleich der Überstunden ist auch nicht abhängig von der ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung.
Ausgleichspflichtige Überstunden liegen auch vor, wenn der Angestellte in entsprechender Anwendung des BAT-O dienstplanmäßig 40 Wochenstunden geleistet hat, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Tarifbindung und wegen dauerhaften Einsatzes im Tarifgebiet West jedoch in Wirklichkeit dem BAT unterlag. Die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 BAT hinaus geleisteten 1,5 Wochenstunden sind auszugleichen.
Leistet eine Teilzeitkraft Mehrarbeitsstunden, so stehen Zuschläge für Überstunden erst bei Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 15 BAT zu. Für die über die individuelle Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zu 38,5 Wochenstunden besteht Anspruch auf die Mehrarbeitsstundenvergütung nach § 34 Abs. 1 BAT. Zuschläge fallen nicht an (Einzelheiten siehe unter "Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit ").
2.2 Höhe des Zuschlags
Zuschlag bei Freizeitausgleich
Für die durch Freizeit ausgeglichenen Überstunden wird nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes (siehe "Zahlungszeitpunkt") der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 3 BAT).
Die Höhe des Zeitzuschlages ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT:
Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt in den Vergütungsgruppen |
je Stunde |
X bis V c |
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Kr. I bis Kr. VI |
25% |
Vb und Va, |
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Kr. VII und Kr. VIII |
20% |
IV b bis I |
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Kr. IX bis Kr. XIII |
15% |
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der Stundenvergütung |
Die Stundenvergütung ist für jede Vergütungsgruppe in § 5 des Vergütungstarifvertrages – Bund/Länder bzw. VkA – festgelegt.
Zuschlag ohne Freizeitausgleich
Kann für geleistete Überstunden Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden, so erhält der Angestellte für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung (§ 17 Abs. 5 Satz 4 BAT).
Die Überstundenvergütung setzt sich zusammen aus
Die Stundenvergütung wird für jede einzelne Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BAT). Sie ist für alle Angestellten der jeweiligen Vergütungsgruppe gleich hoch, d.h. persönliche Vergütungsmerkmale wie Lebensalter und Familienstand bleiben außer Betracht.