2.3.1 Nachtarbeit
Für Nachtarbeit – Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr – erhält der Beschäftigte einen Zuschlag in Höhe von 20 % je Stunde (§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) TVöD).
2.3.2 Sonntagsarbeit
Wird der Beschäftigte an einem Sonntag beschäftigt, so muss ihm innerhalb von 2 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG).
Zusätzlich erhält der Beschäftigte für die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag von 25 % je Stunde.
Auch für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag steht – im Gegensatz zur ausdrücklichen Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c aa) des bis 30.9.2005 gültigen BAT – nur der Zuschlag in Höhe von 25 %, und nicht der Feiertagszuschlag von grundsätzlich 35 %, zu. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage. Im Einzelnen:
Der TVöD enthält zwar keine ausdrückliche Definition des Begriffs "Feiertag". § 6 Abs. 3 Satz 3 bestimmt jedoch, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nur für "gesetzliche Feiertage", die auf einen Werktag fallen, vermindert. Diese Einschränkung auf die gesetzlichen Feiertag gilt auch für die in der Systematik darauf folgende Regelung des Zeitzuschlags für Feiertagsarbeit. Es gibt im TVöD keine Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus auch die kirchlichen Feiertage erfasst sein sollen. Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit sind damit nur für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zu zahlen.
Tarifliche Feiertagszuschläge knüpfen grundsätzlich an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an. Auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften wird verwiesen. Ostersonntag oder Pfingstsonntag sind in den Landesgesetzen nicht als Feiertage ausgewiesen.
2.3.3 Feiertagsarbeit
Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden (sog. Sollzeitabzug für Feiertage).
Werden die Beschäftigten nach einem Dienstplan eingesetzt, so stellt die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 klar, dass die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit
"die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten" betrifft.
Der Sollzeitabzug ist allen Beschäftigten zu gewähren, die an dem betreffenden Tag dienstplanmäßig frei haben. Bezüglich der Einzelheiten und der Kritik an dieser Vorschrift wird auf die Ausführungen im Stichwort Feiertage verwiesen.
Wird der Beschäftigte an einem Feiertag zur Arbeitsleistung herangezogen, so sieht § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD zwei Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit vor, und zwar
Nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Der Protokollerklärung wird Rechnung getragen, wenn als Grund der Verminderung der Arbeitszeit in der betreffenden Woche "Freizeitausgleich für Feiertag" angegeben ist. Obwohl es sich um eine zwingende Vorschrift handelt, ist die Bezeichnung im Dienstplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich. Die Vorschrift dient der Klarstellung und dem Beweis für den gewährten Freizeitausgleich. Fehlt eine entsprechende Bezeichnung im Dienstplan, so muss der Arbeitgeber im Falle des Bestreitens den Beweis, dass Freizeitausgleich erteilt wurde, auf andere Weise erbringen.
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 % gezahlt. Erläuterungen und Beispiele hierzu finden Sie in Stichwort Feiertage.
Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit sind nur für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zu zahlen. Der TVöD enthält zwar keine ausdrückliche Definition des Begriffs "Feiertag". § 6 Abs. 3 Satz 3 bestimmt jedoch, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nur für "gesetzliche Feiertage", die auf einen Werktag fallen, vermindert. Diese Einschränkung gilt auch für die in der Systematik darauf folgende Regelung des Zeitzuschlags für Feiertagsarbeit. Tarifliche Feiertagszuschläge knüpfen grundsätzlich an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an. Auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften wird verwiesen.
Für Arbeit an Ostersonntag oder Pfingstsonntag steht kein Anspruch auf Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit zu. Lediglich Ostermontag und Pfingstmontag sind in den Landesgesetzen als Feiertage ausgewiesen.