Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird der Beschäftigte am 24.12. und am 31.12. unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann diese Freistellung aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten zu gewähren (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD).
Für die dienstplanführenden Bereiche bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD weiter:
Zitat
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich … für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
§ 6 Abs. 3 Satz 3 enthält für den schichtplanführenden Bereich den sog. Sollzeitabzug für Heiligabend und Silvester und stellt damit die Beschäftigen im Schichtdienst den Mitarbeitern in der Verwaltung oder Technik usw. gleich: Der 24. und 31.12. sind grundsätzlich arbeitsfrei, die wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit vermindert sich entsprechend.
Wird der im Schichtdienst eingesetzte Mitarbeiter an Heiligabend und/oder Silvester tatsächlich zur Arbeit herangezogen, so hat er – neben dem bereits erfolgten Sollzeitabzug – Anspruch auf Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten. In der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 ist nur im Zusammenhang mit dem Sollzeitabzug für Feiertage geregelt, dass der Sollzeitabzug die Beschäftigten betrifft, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb nacharbeiten mussten. In der Protokollerklärung ist eine vergleichbare Konkurrenzregelung zwischen dem Sollzeitabzug für Heiligabend und Silvester in Satz 3 und dem Anspruch auf Freizeitausgleich bei tatsächlicher Arbeitsleistung an Heiligabend und Silvester in Satz 2 nicht enthalten, weshalb beide Ansprüche nach dem Willen der Tarifvertragsparteien wohl nebeneinander bestehen.
Für den Freizeitausgleich für Arbeitsleistung an Heiligabend und Silvester gilt ein Ausgleichszeitraum von nur 3 Monaten. Eine Auszahlung der an Heiligabend und Silvester geleisteten Stunden sieht der Tarifvertrag nicht vor. Der Freizeitausgleich ist zwingend zu gewähren. Wohl aus diesem Grund erstreckt sich die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 mit der Erläuterung des maximal "235 %-Entgelts" nur auf Feiertage, nicht aber auf Heiligabend und Silvester.
Wird der Mitarbeiter an Heiligabend und/oder Silvester zur Arbeitsleistung herangezogen, wird – neben dem Freizeitausgleich – für die Arbeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr ein Zeitzuschlag in Höhe von 35 % des Stundenentgelts gezahlt.
Wird der Mitarbeiter an Heiligabend/Silvester zur Arbeit herangezogen, so besteht Anspruch auf Freizeitausgleich für sämtliche an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden – auch die zwischen 0 und 6 Uhr erbrachten Arbeitsstunden.
Der Zeitzuschlag wird jedoch nur für die zwischen 6 Uhr und 24 Uhr geleisteten Stunden gezahlt.
Die Tarifvertragsparteien haben sich bei ihrer Vereinbarung offenbar davon leiten lassen, dass für die Arbeit am 24. und 31.12. bis 6 Uhr morgens der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zu zahlen ist und nur die danach geleisteten Stunden als Heiligabend-/Silvesterarbeit besonders honoriert werden sollten.