3.1 Vorbemerkung
Insbesondere im Bereich der Arbeitertarifverträge gibt es im öffentlichen Dienst eine kaum noch zu überschauende Vielzahl von Erschwerniszuschlägen, die zumeist in bezirkstariflichen Regelungen enthalten sind. Ziel der Tarifvertragsparteien bei Erlass des TVöD war es, die Zahl der Erschwerniszuschläge zu vermindern und einheitliche Regelungen zu schaffen. Die Zahlung der Erschwerniszuschläge soll auf "außergewöhnliche Erschwernisse" begrenzt und dadurch für die Arbeitgeber auch eine Kosteneinsparung erzielt werden.
§ 19 TVöD enthält Grundsätze zu den Erschwerniszuschlägen. Die Einzelheiten werden im Bereich der VKA landesbezirklich und für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene geregelt. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Tarifverträge gelten aufgrund der Übergangsvorschriften die bis 30.9.2005 bestehenden Tarifregelungen weiter (näher hierzu unten Ziffer 3.3).
3.2 Die Regelung im TVöD
3.2.1 Die Grundsätze des § 19 TVöD
Nach § 19 Abs. 1 TVöD werden Erschwerniszuschläge nur noch gezahlt für Arbeiten, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.
Für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, werden Erschwerniszuschläge nicht mehr gezahlt.
"Außergewöhnliche Erschwernisse" im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich nach der tariflichen Definition in § 19 Abs. 2 TVöD grundsätzlich nur bei Arbeiten
- mit besonderer Gefährdung
- mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung
- mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelästigung
- mit besonders starker Strahlenexposition oder
- unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
Soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird, besteht kein Anspruch auf Zuschläge (§ 19 Abs. 3 TVöD).
Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich der VKA landesbezirklich und für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene vereinbart (§ 19 Abs. 5 TVöD).
Damit muss nicht der einzelne Arbeitgeber für die in seiner Einrichtung/seinem Betrieb vorhandenen Aufgabenfelder die "außergewöhnlichen Erschwernisse" definieren, sondern dies bleibt dem Erlass der landesbezirklichen bzw. Bundes-Tarifregelungen vorbehalten (vgl. z. B. die Regelung zu den außergewöhnlichen Erschwernissen im TVöD-NRW, Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 3.2.2.2).
Einigkeit konnte zwischen den Tarifvertragsparteien auf Bundesebene über Mindest- und Höchstsätze der Zuschläge erzielt werden (§ 19 Abs. 4 TVöD). Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. "In besonderen Fällen" kann davon auch abgewichen werden.
Da die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die konkrete Zuschlagshöhe der landesbezirklichen bzw. Bundes-Tarifregelung vorbehalten ist, müssen in diesen Tarifverträgen auch die "besonderen Fälle" festgelegt werden.
3.2.2 Die bezirkstariflichen Regelungen
Bezirkstarifliche Neuregelungen wurden z. B. abgeschlossen für die Bundesländer Rheinland-Pfalz sowie Nordrhein-Westfalen.
3.2.2.1 Der Bezirkstarifvertrag über Erschwerniszuschläge für Rheinland-Pfalz
In einem umfassenden "Erschwerniszuschlagskatalog" (Anlage zum Bezirkstarifvertrag, abgedruckt in Tarifverträge) werden die Zuschläge eingeteilt in Schmutz-(S-), Gefahren-(G-) oder Leistungs-(L-)Zuschläge. Den Wortlaut des Bezirkstarifvertrages finden Sie in Tarifverträge.
Sind die Voraussetzungen für die Zahlung mehrerer Erschwerniszuschläge erfüllt, so wird nur ein Zuschlag – und zwar der höchste – gezahlt. Allerdings wird ein Gefahrenzuschlag, der nach einer in § 2 Abs. 4 des Bezirkstarifvertrags abschließend aufgeführten Auflistung zusteht, neben einem sonstigen Erschwerniszuschlag gezahlt.
Die Erschwerniszuschläge nach dem Bezirkstarifvertrag über Erschwerniszuschläge für Rheinland-Pfalz sind dynamisch ausgestaltet. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien auf Bundesebene für die Entgeltgruppe 2 festgelegten Vomhundertsatz (§ 2 Abs. 5 des Bezirkstarifvertrags).
3.2.2.2 Der Landesbezirkliche Tarifvertrag zum TVöD im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW)
Mit dem TVöD-NRW wurden die Regelungen zusammengefasst, die die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien aufgrund ausdrücklicher Öffnungsklauseln des TVöD bzw. in Anpassung früherer Bezirkstarifverträge zum BMT-G/ BAT an das neue Tarifrecht getroffen haben. Der TVöD-NRW enthält spartenspezifische Untergliederungen.
Mit dem 1. Änderungstarifvertrag zum TVöD-NRW wurden bisherige bezirkliche Regelungen (§ 5 BZT-G/NRW) in den Teil A des TVöD-NRW – dort § 5 – übernommen. Die Tarifvertragsparteien hatten sich wegen des Sachzusammenhangs zwischen den Erschwerniszuschlägen und den noch laufenden Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung darauf verständigt, den bisherigen Erschwerniszuschlagskatalog vorerst weiter anzuwenden und diesen im Zusammenhang mit den landesbezirklichen Eingruppierungsverhandlungen neu zu vereinbaren.
Die Regelungen zu den Erschwerniszuschlägen in § 5 des TVöD-NRW finden nur Anwendung auf Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäft...