Bezirkstarifliche Neuregelungen wurden z. B. abgeschlossen für die Bundesländer Rheinland-Pfalz sowie Nordrhein-Westfalen.
3.2.2.1 Der Bezirkstarifvertrag über Erschwerniszuschläge für Rheinland-Pfalz
In einem umfassenden "Erschwerniszuschlagskatalog" (Anlage zum Bezirkstarifvertrag, abgedruckt in Tarifverträge) werden die Zuschläge eingeteilt in Schmutz-(S-), Gefahren-(G-) oder Leistungs-(L-)Zuschläge. Den Wortlaut des Bezirkstarifvertrages finden Sie in Tarifverträge.
Sind die Voraussetzungen für die Zahlung mehrerer Erschwerniszuschläge erfüllt, so wird nur ein Zuschlag – und zwar der höchste – gezahlt. Allerdings wird ein Gefahrenzuschlag, der nach einer in § 2 Abs. 4 des Bezirkstarifvertrags abschließend aufgeführten Auflistung zusteht, neben einem sonstigen Erschwerniszuschlag gezahlt.
Die Erschwerniszuschläge nach dem Bezirkstarifvertrag über Erschwerniszuschläge für Rheinland-Pfalz sind dynamisch ausgestaltet. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien auf Bundesebene für die Entgeltgruppe 2 festgelegten Vomhundertsatz (§ 2 Abs. 5 des Bezirkstarifvertrags).
3.2.2.2 Der Landesbezirkliche Tarifvertrag zum TVöD im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW)
Mit dem TVöD-NRW wurden die Regelungen zusammengefasst, die die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien aufgrund ausdrücklicher Öffnungsklauseln des TVöD bzw. in Anpassung früherer Bezirkstarifverträge zum BMT-G/ BAT an das neue Tarifrecht getroffen haben. Der TVöD-NRW enthält spartenspezifische Untergliederungen.
Mit dem 1. Änderungstarifvertrag zum TVöD-NRW wurden bisherige bezirkliche Regelungen (§ 5 BZT-G/NRW) in den Teil A des TVöD-NRW – dort § 5 – übernommen. Die Tarifvertragsparteien hatten sich wegen des Sachzusammenhangs zwischen den Erschwerniszuschlägen und den noch laufenden Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung darauf verständigt, den bisherigen Erschwerniszuschlagskatalog vorerst weiter anzuwenden und diesen im Zusammenhang mit den landesbezirklichen Eingruppierungsverhandlungen neu zu vereinbaren.
Die Regelungen zu den Erschwerniszuschlägen in § 5 des TVöD-NRW finden nur Anwendung auf Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte, vgl. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD).
Das "Verzeichnis der außergewöhnlichen Arbeiten" zu § 5 TVöD-NRW, Teil A, enthält einen abschließenden Katalog der Tätigkeiten, die einen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag begründen. Für Tätigkeiten, die in dem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen.
Das Verzeichnis ist untergliedert in
einen Allgemeinen Teil (Abschnitt A), der z. B. Erschwerniszuschläge vorsieht
- für Reparatur-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten von Hand an stark verschmutzten, insbesondere verölten Rohrleitungen, Apparaturen, Kraftfahrzeugen, Motoren u. Ä. oder
- für Arbeiten in geschlossenen Räumen mit außergewöhnlicher Staubentwicklung wie maschinelles Bohren, Schleifen, Schneiden oder Sägen von Holz
branchen- bzw. betriebsbezogene Teile (Abschnitte B bis N) für Tätigkeiten in
- Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken (Abschnitt B),
- Nahverkehrsbetrieben (Abschnitt C),
- Straßenreinigung und Müllabfuhr (Abschnitt D),
- Abwasserbetrieben (Abschnitt E),
- Betrieben für Grün- und Freiflächen, Friedhöfen (Abschnitt F),
- Schlacht- und Viehhöfen (Abschnitt G),
- Theatern und Bühnen (Abschnitt H),
- Krankenhäusern, Altenheimen und psychiatrischen Einrichtungen (Abschnitt J),
- Müllverbrennungsanlagen (Abschnitt K),
- Flughafenbetrieben (Abschnitt L),
- Hafenbetrieben (Abschnitt M),
- Landschaftsverband Rheinland (Abschnitt N).
Erschwerniszuschläge für die in Abschnitt A (Allgemeiner Teil) aufgeführten Arbeiten mit außergewöhnlichen Erschwernissen sind in allen Verwaltungen und Betrieben, in denen die genannten Arbeiten anfallen, zu gewähren. Die in den Abschnitten B bis N festgelegten Erschwerniszuschläge stehen dagegen nur zu, wenn die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit in den genannten Fachbereich fällt. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, unter welchen Fachbereich der Betrieb, in dem der Beschäftigte eingesetzt ist, fällt. Entscheidend ist vielmehr, welchem Fachbereich die auszuübende Tätigkeit zuzuordnen ist.
Ein Mitarbeiter ist in einer psychiatrischen Klinik beschäftigt und dort als Gärtner in der der Klinik angeschlossenen Gärtnerei tätig. Er hat schwere, hohe Bäume und Sträucher zu verpflanzen und muss dabei von Hand zu bewegende Transportmittel benutzen. Er hat Anspruch auf den Zuschlag nach Abschnitt F (Betriebe für Grün- und Freiflächen, Friedhöfe), dort Ziffer 2, i. H. v. 1,07 EUR, ab 1.3.2020 1,08 EUR je Stunde. Die dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit ist dem Fachbereich Grün- und Freiflächen zuzuordnen. Unerheblich ist, dass der Anstellungsbetrieb, die psychiatrische Klinik, dem Fachbereich J (Krankenhäuser, Altenheime und psychiatrische Einrichtungen) unterliegt.
Neben den in den Fachbereichen festgelegten Erschwerniszuschlägen werden Erschwerniszuschläge des Allgemeinen Teils nicht gewährt.
Werden die außergewöhnlichen Arbeiten nur zeitweilig geleistet, so besteht de...