Scheidet ein Angestellter, der mindestens seit 1. 1. des laufenden Kalenderjahres im öffentlichen Dienst beschäftigt war, bis zum 30. 11. aus dem Arbeitsverhältnis aus, erhält er eine anteilige Zuwendung, wenn er
- wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 60 BAT),
- wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 BAT) oder
- nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ausgeschieden ist,
oder wenn er
- im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt, oder
- wegen eines Personalabbaues, einer Körperbeschädigung oder Gesundheitsschädigung oder Bezugs von Altersrenten nach §§ 36, 37 oder 40 SGB VI oder Schwangerschaft/Niederkunft gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
(§ 1 Abs. 2 TV über eine Zuwendung).
Anspruch auf anteilige Zuwendung besteht danach insbesondere bei einem vom bisherigen Arbeitgeber gebilligten Übertritt zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
Eine seit 1990 bei der Stadtverwaltung beschäftigte Verwaltungsfachangestellte wechselt am 1.8.1995 zum Land.
Die Mitarbeiterin erhält 7/12 der Weihnachtszuwendung vom bisherigen Arbeitgeber, der Stadt, sofern diese den Wechsel zum neuen Arbeitgeber gebilligt hat.
Die restlichen 5/12 der Weihnachtszuwendung muss das Land bezahlen.
Eine Billigung des Übertritts zu einem anderen Arbeitgeber ist mehr als die widerspruchslose Hinnahme des Ausscheidens eines Angestellten.
Das bloße Einverständnis des Arbeitgebers mit einem Auflösungsvertrag stellt noch keine "Billigung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Zuwendungs-TV dar.
Bei der Entscheidung, ob der Arbeitgeber den Übertritt billigt, muss er – um den Anforderungen billigen Ermessens Rechnung zu tragen – sein Interesse an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses den Interessen des Arbeitnehmers an einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses gegenüberstellen und abwägen.
Eine Billigung wird in der Regel auch anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber übertritt. Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn einem Mitarbeiter, der das ganze Jahr über im öffentlichen Dienst gestanden hat, die Zuwendung nur deshalb versagt würde, weil er beim ersten Arbeitgeber nur einen Zeitvertrag hatte. (Vgl. BAG, Urt. v. 08.02.1978 - 5 AZR 756/76).