Mitbestimmung

Bilderserie 25.02.2013 Kirchenarbeitsrecht
Mitbestimmung
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Die Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder Personalrat kann in Unternehmer durchaus konfliktträchtig sein. Jedoch: „Bei den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen finden die Regelungen des Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und des sonstigen Mitbestimmungsrechts keine Anwendung“, erklärt Rechtsanwalt Horst. Es gilt ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht. „In unterschiedlicher Ausprägung und Gewichtung werden kirchlichen Mitarbeitervertretungen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bei allgemeinen, sozialen und personellen Angelegenheiten eingeräumt. Das kirchliche Mitbestimmungsrecht ist jedoch regelmäßig schwächer ausgeprägt als in den Unternehmen“, sagt Horst.