Mitbestimmung
Die Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder Personalrat kann in Unternehmer durchaus konfliktträchtig sein. Jedoch: „Bei den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen finden die Regelungen des Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und des sonstigen Mitbestimmungsrechts keine Anwendung“, erklärt Rechtsanwalt Horst. Es gilt ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht. „In unterschiedlicher Ausprägung und Gewichtung werden kirchlichen Mitarbeitervertretungen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bei allgemeinen, sozialen und personellen Angelegenheiten eingeräumt. Das kirchliche Mitbestimmungsrecht ist jedoch regelmäßig schwächer ausgeprägt als in den Unternehmen“, sagt Horst.