Streikrecht

Bilderserie 25.02.2013 Kirchenarbeitsrecht
Streikrecht
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Zu den wesentlichen Rechten der Gewerkschaften zählt im Normalfall, zu einem Streik aufzurufen. Nicht so im Verhältnis zu den Kirchen. "Schließt die Kirche im sogenannten zweiten Weg Tarifverträge ab, ist es grundsätzlich unzulässig, Tarifforderungen mithilfe eines Streiks durchzusetzen", sagt Horst.

Beim sogenannten dritten Weg können Gewerkschaften in das Verfahren zur Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen eingebunden werden. "Sind die unter Beteiligung der Gewerkschaften erzielten Verhandlungsergebnisse als Mindestarbeitsbedingungen für die Dienstgeberseite verbindlich, dürfen Gewerkschaften ebenfalls nicht zu einem Streik aufrufen", ergänzt der Rechtsanwalt.