Grenzen der doppelten Haushaltsführung: Entfernung Zweitwohnsitz

Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof in mehreren Fällen mit der steuerlichen Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung auseinandergesetzt. Dabei ging es auch um die praxisrelevante Frage, wie weit der Zweitwohnsitz von der Arbeitsstätte weg sein darf.

Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Mitarbeiter wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet oder alternativ vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Voraussetzung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter aus beruflichen Gründen  außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (R 9.11 (1) LStR).

Entfernung der Zweitwohnung vom Beschäftigungsort

Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich (R 9.11 (4) LStR). In einem aktuellen Urteilsfall ging es um die Frage, wie groß die Entfernung der Zweitwohnung vom Beschäftigungsort sein darf.

Die Betroffene hat täglich einen Arbeitsweg von immer noch über 140 Kilometern zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt. Da die Steuerpflichtige für die Zugfahrt mit dem ICE je Strecke nur eine Stunde benötigt, kamen sowohl das FG wie jetzt auch der BFH zu dem Schluss, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist. Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen (BFH, Urteil v. 19.4.2012, VI R 59/11).

Unterkunftskosten bei großer Entfernung

Der Arbeitgeber kann demnach auch bei größerer Entfernung die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung erstatten. Sie werden von der Finanzverwaltung allerdings nur insoweit als notwendig anerkannt, wie sie die durchschnittliche Miete einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (BFH, Urteil v. 9.8.2007, BStBl 2007 II S. 820).