BMF, Schreiben v. 26.3.1975, IV C 6 – S 1301 – Schweiz – 3/75, BStBl I 1975, 479
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens von 1971 folgendes:
1. 1. Grundsätze des Abkommens
1.1. 1.1. Sachlicher Geltungsbereich
Das Abkommen gilt – abgesehen von Artikel 25 (Diskriminierungsverbot), der für alle Steuerarten gilt – für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie für die Ergänzungsabgabe und den vorübergehend erhobenen Stabilitätszuschlag (Artikel 2).
Das Abkommen findet auf die Erbschaftsteuer keine Anwendung. Für diese gilt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern von 1931/1959 (BGBl 1959 II S. 1253; BStBl 1959 I S. 1006) fort. Unberührt bleibt auch das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 über die Lastenausgleichsabgaben (BGBl 1957 II S. 471; BGBl 1957 I S. 304). Wegen der schweizerischen Steuern, auf die das Abkommen anzuwenden ist, wird auf Anlage 1 verwiesen.
1.2. 1.2. Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen bezieht sich auf Personen und sonstige Steuersubjekte, die in der Schweiz, in der Bundesrepublik oder in beiden Staaten ansässig sind (Artikel 1, Artikel 4 Abs. 1). Es erstreckt sich auch auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermnögensmassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
1.3. 1.3. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem Abkommen
1.3.1. |
Bei Steuerpflichtigen, die in der Bundesrepublik ansässig sind und aus der Schweiz Einkünfte beziehen bzw. dort Vermögen haben, wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, daß
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1.3.2. |
Bei Steuerpflichtigen, die in der Schweiz ansässig sind und Einkünfte aus der Bundesrepublik beziehen bzw. hier Vermögen haben, wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, daß
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1.4. 1.4. Verhältnis des Abkommens zum internen deutschen Steuerrecht
1.4.1. |
Der nach internem deutschen Steuerrecht gegebene Steueranspruch wird durch das Abkommen nicht erweitert, sondern allenfalls eingeschränkt. Die Einschränkungen betreten sowohl die unbeschränkte als auch die allgemeine und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Auszugehen ist immer vom internen deutschen Steuerrecht; erst wenn danach ein Steueranspruch besteht, ist zu prüfen, ob dieser durch das Abkommen eingeschränkt ist. |
1.4.2. |
Das Abkommen steht der Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG) vom 8. September 1972 (BGBl 1972 I S. 1713; BStBl 1972 I S. 450) nicht entgegen (vgl. für die §§ 7 ff AStG das Verhandlungsprotokoll vom 29. September 1971, Anlage 2 b). Ausnahmen gelten nur für Teilbereiche der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (vgl. Tz. 2.02. des Einführungsschreibens zum AStG, BStBl 1974 I S. 442). |
1.4.3. |
Nach Artikel 4 Abs. 11 gilt eine Person nicht als in einem Vertragstaat ansässig in bezug auf Einkünfte und Vermögenswerte, die nicht ihr, sondern einer anderen Person zuzurechnen sind. Hierdurch wird klargestellt, daß die Bestimmungen des internen Steuerrechts der Vertragstaaten über die Zurechnung von Einkünften und Vermögenswerten vom Abkommen unberührt bleiben (§§ 6 und 11 StAnpG sowie 5 und 7 Abs. 4 AStG). Etwaige Zurechnungskonflikte werden im Verständigungsverfahren (Artikel 26) ausgetragen. |
2. 2. Die Auswirkung des Abkommens auf die beschränkte Steuerpflicht in der Bundesrepublik
2.1 2.1. Pauschalbesteuerung in der Schweiz
2.1.1. |
In der Schweiz wohnhafte natürliche Personen gelten nur dann als im Sinne des Abkommens in der Schweiz ansässige Personen, wenn sie in der Schweiz mit allen nach schweizerischem Steuerrecht allgemein steuerpflichtigen deutschen Einkünften d... |
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