Rz. 33

Die Kürzungsmöglichkeit ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet (§ 15 Abs. 4 BEEG). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer von der (reduzierten) Arbeitsverpflichtung freigestellt werden, also Urlaub erhalten; allerdings gegebenenfalls in einem der reduzierten Arbeitspflicht angepassten Umfang (s. hierzu Rz. 25 ff).

 
Hinweis

Für die Berechnung des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubsumfangs bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit, gelten die oben (s. hierzu Rz. 18) dargestellten Grundsätze.

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