Rz. 141
Durch die Regelung des TVöD sind im Gegensatz zum BAT die Übertragungsmöglichkeiten des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr wesentlich vereinfacht worden.
§ 26 TVöD regelt den "Erholungsurlaub" und legt in Abs. 1 die Höhe des Urlaubsanspruchs fest. Die Regelung der Übertragung ergibt sich im Zusammenspiel zwischen § 26 Abs. 2 TVöD und BUrlG. Zunächst legt der TVöD fest, wann der Urlaub anzutreten ist. Zu den Voraussetzungen der Übertragung schweigt der TVöD, insofern greift das BUrlG. Den weiteren Fortgang nach einer eventuellen Übertragung bestimmt wieder der TVöD. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten auch für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruch nachkommen muss. Der tarifliche Urlaubsanspruch folgt insoweit den Regelungen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, da insoweit ein eindeutiger abweichender Regelungswillen nicht erkennbar ist.
Rz. 142
§ 26 TVöD-AT lautet:
Beispiel
"(1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21) ....... 6 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
(…)
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
(…)."
Rz. 143
Nach § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD muss daher der Urlaub im laufenden Kalenderjahr "gewährt werden". Dies richtet sich zunächst nur an die Adresse des Arbeitgebers, beinhaltet nicht automatisch zugleich auch die Pflicht des Arbeitnehmers, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr auch anzutreten. Diese Pflicht ergibt sich jedoch aus der Verweisung auf das BUrlG "im Übrigen" in Abs. 2. Das bedeutet, dass hinsichtlich der noch nicht in Abs. 1 geregelten Fragen grundsätzlich das BUrlG greift. Und das bestimmt wiederum in § 7 Abs. 3, dass der Urlaub auch im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss und nur bei Vorliegen bestimmter Merkmale in das nächste Jahr übertragen wird. Der Urlaub muss "genommen" werden. Anders als in § 47 Abs. 7 Satz 1 BAT, wonach der Urlaub "anzutreten" ist, ist es nicht ausreichend, wenn der letzte Tag des Urlaubsjahrs, im Regelfall der 31.12., der erste Tag eines zusammenhängenden mehrwöchigen Urlaubs ist. Vielmehr muss der Urlaub insgesamt genommen werden, also abgewickelt sein. Ansonsten erlischt der Resturlaubsanspruch oder wird ins nachfolgende Jahr übertragen. Eine Übertragung erfolgt damit nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur, wenn
- dringende betriebliche Gründe oder
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
die Übertragung rechtfertigen (s. hierzu ausführlich Rz. 130 ff.).
Rz. 144
Die Übertragung erfolgt kraft Gesetzes und bedarf keiner weiteren Handlung des Arbeitnehmers wie etwa eines Antrags oder Arbeitgebers wie etwa einer Genehmigung.
Übertragung bis zum 31. März
Rz. 145
Im Fall einer Übertragung muss der Urlaub gem. § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD bis zum 31. März angetreten werden. Hier ist es daher ausreichend, wenn der Resturlaub am 31. März beginnt, er kann also in den April hineinreichen.
Sollte der Beschäftigte am oder kurz vor dem 31. März den Urlaub antreten, jedoch dann im April noch während des (Alt-) Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, kann der restliche Urlaub nicht nachgewährt werden, sondern verfällt endgültig. Es ist keine Übertragung bis zum 31. Mai mehr möglich, da dies eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März voraussetzt. Diese liegt jedoch gerade nicht vor.
Diese tarifliche Regelung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen (Mehr-)Urlaubs wirksam, da der Mehrurlaub eigenen tariflichen Verfallregelungen unterworfen werden kann. Ein Verfall hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte nach § 208 SGB IX findet auf jeden Fall in Folge der Schultz-Hoff Entscheidung nicht statt, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte (näher s. Rz. 160 ff.).
Übertragung bis zum 31. Mai
Rz. 146
In besonderen Fällen ist gem. § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der Frist des 31. März bis zum 31. Mai möglich. Die in der Regelung genannten Gründe sind abschließend. Hiernach ist eine weitere Übertragung in 2 Fällen möglich:
- wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Dienstliche oder betriebliche Gründe sind jedoch unter Beachtung des Gebots der zeitgerechten Urlaubsabwicklung nur in seltenen Einzelfällen zu berücksichtigen.
- wenn der Beschäftigte den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit auch im Übertragungszeitraum bis 31. März nicht antreten konnte.
Dies ist oftmals bei Langzeiterkrankten der Fall. Es ist jedoch auch denkbar, dass der Be...