Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulung durch einen gemeinnützigen Verein. Fortführung der Senatsrechtsprechung (Beschluß vom 28. Juni 1995 – 7 ABR 55/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftsnaher Veranstalter
Leitsatz (amtlich)
Führt ein gemeinnütziger Verein betriebsverfassungsrechtliche Schulungen i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG durch, unterliegt er auch dann koalitionsrechtlichen Beschränkungen, wenn die Mitgliedschaft nicht auf Gewerkschaften oder deren Mitglieder beschränkt ist. Es genügt, daß die Gewerkschaft den Vereinsvorstand stellt und über ihn Inhalt, Durchführung und Finanzierung solcher Schulungen maßgebend bestimmt.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Juni 1994 – 3 TaBV 2/94 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin zu tragenden Schulungskosten nachzuweisen hat.
Die Arbeitgeberin betreibt eine Metallwarenfabrik. Sie beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der bei ihr gebildete siebenköpfige Betriebsrat. Die weiteren Beteiligten sind Betriebsratsmitglieder, die auch dem im September 1992 gegründeten Wirtschaftsausschuß angehören. Aufgrund eines Entsendungsbeschlusses des Betriebsrats nahmen sie in der Zeit vom 9. November bis zum 13. November 1992 an einem Seminar “Betriebsräte in Wirtschaftsausschüssen” teil. Die Arbeitgeberin hatte sich bereit erklärt, die erforderlichen und konkret nachgewiesenen Kosten zu tragen.
Veranstalter des Seminars war das DGB-Bildungswerk Nordrhein-Westfalen e.V., das als gemeinnütziger Verein die Bildung “als Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft” nach dem nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetz fördert. Seine Bildungsangebote richten sich an Arbeiter, Angestellte und Beamte. Sie stehen auch nichtgewerkschaftlichen Mitgliedern offen. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und insbesondere die regionalen Landesbezirke und sonstigen Gewerkschaften oder Industriegewerkschaften sein. Der Vereinsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Entscheidung über die pädagogische Verwirklichung der Aufgaben des Bildungswerks, der Lehrgangsplanung und deren Durchführung.
Für die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder stellte der Veranstalter der Arbeitgeberin je 1.492,65 DM in Rechnung. In der Rechnung war eine Tagungsgebühr von 1.395,00 DM zuzüglich eines 7 %igen Mehrwertsteuerbetrages von 97,65 DM ausgewiesen. Eine weitergehende Aufschlüsselung unterblieb. Daraufhin weigerte sich die Arbeitgeberin, die Seminargebühren zu erstatten. Den beteiligten Betriebsratsmitgliedern gewährte sie Lohnfortzahlung und übernahm deren Fahrkosten.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, weder von ihm noch von dem Veranstalter könne eine weitere Aufschlüsselung der Kosten verlangt werden. Bei dem Veranstalter handele es sich um einen gemeinnützigen Verein, es fehle jeder Gegnerbezug. Eine Finanzierung gewerkschaftseigener Veranstaltungen sei daher nicht zu befürchten. Eine Kostenaufschlüsselung sei ohne Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen nicht möglich. Das sei dem Veranstalter nicht zumutbar. Für die Prüfung der Erstattungsverpflichtung der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 6 BetrVG sei eine weitere Konkretisierung der Berechnungsgrundlagen entbehrlich.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von der gegenüber dem Bildungswerk des DGB e. V. eingegangenen Zahlungsverpflichtung zu befreien, die durch die Teilnahme seiner Mitgliedern Herrn … M… und Herrn … H… an dem Seminar “Betriebsräte in Wirtschaftsausschüssen” vom 09.11.1992 bis zum 13.11.1992 in B… in Höhe von 1.492,65 DM pro Person entstanden ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie müsse zumindest prüfen können, ob und in welchem Umfang angefallene Kosten von den Schulungsteilnehmern selbst zu tragen seien. Eine Aufschlüsselung sei auch aus koalitionsrechtlichen Grundsätzen geboten. Es bestehe eine Personenidentität der Vorstandsmitglieder des Bildungswerks mit denen der Geschäftsführung des regionalen DGB-Landesbezirks. Eine Finanzierung gewerkschaftseigener Schulungen könne von ihr nicht verlangt werden.
Die beteiligten Betriebsratsmitglieder haben keinen Antrag gestellt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrats blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein ursprüngliches Antragsziel weiter. Die Arbeitgeberin hat die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen den Antrag abgewiesen. Die Arbeitgeberin ist aufgrund unzureichender Darlegung erstattungsfähiger Schulungskosten nicht verpflichtet, die beteiligten Betriebsratsmitglieder von ihren Zahlungsverpflichtungen freizustellen, die sie gegenüber dem DGB-Bildungswerk Nordrhein-Westfalen e.V. eingegangen sind.
1. Der Antrag ist zulässig.
Für den im Beschlußverfahren geltend zu machenden Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG in Verb. mit § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat antragsberechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972; Beschluß vom 29. Januar 1974, BAGE 25, 482, 484 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe) zählen zu den Kosten des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder. Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat berechtigt, die Arbeitgeberin auf Freistellung in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht steht auch den beteiligten Betriebsratsmitgliedern zu. Zwar hat der Veranstalter aus Gründen einer vereinfachten Abrechnung unmittelbar von der Arbeitgeberin die Zahlung der Schulungskosten verlangt. Das Übersenden der Rechnung begründet jedoch keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und der Arbeitgeberin. Zahlungsverpflichtet bleiben die vertragsschließenden Betriebsratsmitglieder.
2. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die in Rechnung gestellten Schulungskosten zu zahlen. Ihr steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Betriebsrat hat die erstattungsfähigen Kosten nicht ausreichend nachgewiesen.
a) Nach § 40 Abs. 1 in Verb. mit § 37 Abs. 6 BetrVG hat die Arbeitgeberin die erforderlichen und verhältnismäßigen Schulungskosten zu erstatten. Diese Kosten sind von dem antragstellenden Betriebsrat im einzelnen nachzuweisen. Hierzu ist er nach dem Rechtsgedanken des § 666 BGB verpflichtet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde überzeugen nicht. Zwar läßt sich der Vorschrift eine Pflicht des Betriebsrats zum Nachweis erstattungsfähiger Kosten nicht unmittelbar entnehmen. Doch ergibt sich eine entsprechende Rechtspflicht aus dem in § 666 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, der im Zusammenhang mit dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz steht, wonach jeder, der fremde Angelegenheiten oder auch solche besorgt, die zugleich eigene sind, auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist (MünchKomm-Seiler, BGB, 2. Aufl., § 666 Rz 4, m.w.N.). Ein Auskunftsrecht steht der Arbeitgeberin gegenüber dem Veranstalter aus eigenem Recht nicht zu. Sie muß jedoch imstande sein, den Umfang der von ihr zu tragenden Kosten festzustellen und nicht erstattungsfähige Beträge zu erkennen. Dazu bedarf es geeigneter und ausreichender Belege (BAG Beschluß vom 30. März 1994 – 7 ABR 45/93 – AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972 – EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71 = BB 1994, 2347 = DB 1994, 2295, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 2 der Gründe).
Anhand der vom DGB-Bildungswerk Nordrhein-Westfalen e.V. erstellten Belege konnte die Arbeitgeberin den Umfang ihrer Zahlungsverpflichtung nicht feststellen. In den Rechnungen des Veranstalters vom 12. November 1992 war ohne nähere Aufschlüsselung eine pauschale Tagungsgebühr von 1.395,00 DM und ein darauf entfallender Mehrwertsteuerbetrag von 97,65 DM ausgewiesen. Beabsichtigt die Arbeitgeberin wie vorliegend, den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern in Anlehnung an steuerrechtliche Grundsätze ein Fünftel der tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen als Haushaltsersparnis anzurechnen, bedarf es weitergehender Angaben zum Umfang der Verpflegungskosten. Läßt die Rechnung nicht erkennen, daß sich das Betriebsratsmitglied mit einer die Haushaltsersparnis bereits berücksichtigenden Kostenpauschale begnügt hat, sind die Veranstalter betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG kraft vertraglicher Nebenpflicht gehalten, Art und Umfang der von ihnen erbrachten gastronomischen Leistungen auszuweisen. Zu diesen Angaben ist jeder Schulungsveranstalter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht gehalten, unabhängig davon, ob es sich um einen kommerziellen Veranstalter handelt oder einen solchen, der koalitionsrechtlichen Beschränkungen unterliegt (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO, zu B II 2b der Gründe).
b) Eine weitergehende Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages war auch aus koalitionsrechtlichen Gründen geboten. Danach ist kein Verband zur Finanzierung seines sozialen Gegenspielers verpflichtet. Führen Gewerkschaften Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durch, brauchen sie die anfallenden Kosten nicht selbst zu tragen. Sie können die Erstattung veranstaltungsbezogener Kosten vom Arbeitgeber verlangen, Gewinne dürfen sie dabei nicht erzielen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO, zu B II 3a der Gründe, m.w.N.).
aa) Einschränkungen der Kostentragungspflicht aus koalitionsrechtlichen Erwägungen treffen nicht nur gewerkschaftliche Anbieter. Sie gelten auch, wenn die Gewerkschaften die Durchführung der Schulungsveranstaltungen einer GmbH übertragen haben, die sie aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung beherrschen und bei der sie einen bestimmenden Einfluß auf die Ausgestaltung der Schulungen haben (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO, zu B II 3a der Gründe). Nach der Senatsrechtsprechung können die Gewerkschaften nicht durch das Dazwischenschalten einer von ihnen beherrschten juristischen Person die Kostentragungspflicht der Arbeitgeber erweitern und sich der betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen als Einnahmequelle zur Gewinnerzielung bedienen, indem ihnen erhöhte Gewinnausschüttungen, Verringerung der Verluste anderer Geschäfte oder Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile als wirtschaftliche Vorteile aus diesen Veranstaltungen zufließen.
bb) Auch bei einem gemeinnützigen Verein, dessen Zweck sich nicht in der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG erschöpft und dessen Vereinsorgane auf Gewerkschaften oder ihnen nahestehende Organisationen kraft Satzung beschränkt sind, ist nach einer weiteren Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 (– 7 ABR 55/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen) eine Aufschlüsselung pauschaler Tagungsgebühren aufgrund koalitionsrechtlicher Erwägungen unumgänglich. Das hat seinen Grund darin, daß die Gewerkschaften kraft ihres beherrschenden Einflusses auf die Finanzplanung, Organisation und Durchführung dieser Veranstaltungen imstande sind, durch den wirtschaftlichen Erfolg betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG Einfluß auf die Kosten gewerkschaftseigener Schulungen zu nehmen, die der Verein ebenfalls anbietet. Diese Einflußmöglichkeit wird ihnen durch den steuerrechtlichen Status der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht genommen. Zwar darf nach abgabenrechtlichen Vorschriften der Verein keine eigenwirtschaftlichen Zwecke seiner Mitglieder verfolgen, seine Mittel nur satzungsgemäßen Zwecken zuführen und Überschüsse nur im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung verwenden. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, im Rahmen des Vereinszwecks Überschüsse aus dem Bereich der von dem Arbeitgeber zu finanzierenden Schulungen zur Deckung von Verlusten aus gewerkschaftsbezogenen Bildungsveranstaltungen zu verwenden. Dadurch können den Gewerkschaften mittelbare wirtschaftliche Vorteile zufließen, indem sie Aufwendungen für ihre Bildungsarbeit ganz oder teilweise ersparen.
cc) Vorliegend wurde das Betriebsräteseminar von dem DGB-Bildungswerk Nordrhein-Westfalen e.V. durchgeführt. Bei diesem Veranstalter läßt sich im Gegensatz zu dem im Verfahren – 7 ABR 55/94 – behandelten Bildungswerk ein beherrschender gewerkschaftlicher Einfluß kraft Vereinssatzung nicht feststellen. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung können Mitglieder des Vereins natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Vereinsmitglieder können auch der DGB-Landesbezirk mit seinen Untergliederungen sowie Gewerkschaften und Industriegewerkschaften mit ihren Untergliederungen im DGB-Landesbezirk Nordrhein-Westfalen werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Eine Begrenzung der Mitgliedschaft auf Gewerkschaftsmitglieder oder gewerkschaftliche Organisationen enthalten diese Bestimmungen ihrem Wortlaut nach nicht. Gleiches gilt auch für den Vereinsvorstand. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Eine Bestimmung, wonach die Vorstandsmitglieder von den Gewerkschaften zu benennen oder Gewerkschaftsmitglieder oder Funktionäre sein müssen, findet sich in der Satzung nicht. Ebensowenig läßt der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannte Vereinszweck weder auf der Mitglieder- noch auf der Vorstandsebene eine Beschränkung auf Gewerkschaftsmitglieder erkennen.
dd) Das Fehlen satzungsrechtlich gesicherter Einflußrechte der Gewerkschaften oder gewerkschaftlicher Organisationen auf die Bildungsarbeit eines gemeinnützigen Vereins und deren Finanzierung schließt die Anwendung koalitionsrechtlicher Grundsätze und eine daraus resultierende Aufschlüsselungspflicht bei pauschal ausgewiesenen Schulungsgebühren nicht von vornherein aus.
Die finanzielle Unabhängigkeit der sozialen Gegenspieler ist koalitionsrechtlich gewährleistet. Kein Verband muß einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes leisten. Arbeitgeber können ihrer im Betriebsverfassungsgesetz normierten Kostentragungspflicht für Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG nicht ausweichen. Führt ein gemeinnütziger Verein als Veranstalter sowohl betriebsverfassungsrechtliche Schulungen als auch gewerkschaftsbezogene oder -eigene Schulungen durch, kann der wirtschaftliche Erfolg der von den Arbeitgebern zu finanzierenden Schulungen zur Deckung von Verlusten aus anderen Seminaren verwandt oder von vornherein zur Verringerung der Kosten gewerkschaftsbezogener Veranstaltungen eingesetzt werden. Dafür haben die Arbeitgeber nicht einzustehen. Besteht bei einem für die Finanzplanung, die Organisation und die Schulungsinhalte verantwortlichen Vereinsorgan eine enge personelle Verflechtung zu den Gewerkschaften oder gewerkschaftlichen Organisationen, ist ein von der Senatsrechtsprechung für ausschlaggebend gehaltener beherrschender gewerkschaftlicher Einfluß auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Schulungsveranstaltungen nicht auszuschließen. Vorliegend hat die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen, daß eine Personenidentität zwischen dem Vorstand des Bildungswerks und dem Vorstand des DGB-Landesbezirks Nordrhein-Westfalen besteht. Die Geschäftsführung des Bildungswerks obliegt dem Vorstand. Zu seinen Aufgaben gehören nicht nur die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 8 Abs. 2 der Satzung), sondern auch die Aufstellung der Veranstaltungsplanung, der Lehrgangsgestaltung und deren Durchführung. Das eröffnet dem Vorstand die Möglichkeit eines internen Kostenausgleichs und eine damit verbundene Gegnerfinanzierung, die von den Arbeitgebern nicht zu leisten ist.
3. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Verfahrensrüge zur Verletzung von Hinweispflichten und Gehörsrechten vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Rechtsbeschwerde gibt schon nicht an, was der Antragsteller bei einem entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf einen internen Kostenausgleich zwischen Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG und gewerkschaftsbezogenen Seminaren vorgetragen hätte. Im übrigen hat die Arbeitgeberin diese Behauptung bereits zu Verfahrensbeginn im Schriftsatz vom 10. Mai 1993 aufgestellt.
4. Was die Aufschlüsselungstiefe betrifft, hat der Veranstalter die einzelnen Rechnungsposten nach Grund und Höhe zu benennen, um dem Arbeitgeber eine Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen zu ermöglichen. Hat das betroffene Bildungswerk den Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen von den übrigen Veranstaltungen personell, organisatorisch und finanziell in einer Weise getrennt, die einen internen Kostenausgleich ausschließt, wird ihm der Nachweis erstattungsfähiger Kosten erleichtert. Er kann anhand seiner Jahreskalkulation die Gesamtkosten aller betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen nach Grund und Höhe belegen und daraus den auf die jeweilige Schulung entfallenden teilnehmerbezogenen Betrag ermitteln (vgl. Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 – 7 ABR 55/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit eingehender Begründung).
5. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen zu einer abschließenden Beurteilung des Aufschlüsselungsumfangs nach koalitionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus. Die Rechtsbeschwerde erweist sich aber schon deswegen als unbegründet, weil der auskunftsverpflichtete Betriebsrat auch Angaben zum Verpflegungsumfang und den von dem Veranstalter erbrachten gastronomischen Leistungen verweigert, obwohl die Arbeitgeberin in der Vorkorrespondenz und im Beschlußverfahren ihre Absicht erklärt hat, den auf die Teilnehmer entfallenden Teil der Verpflegungskosten anzurechnen.
Unterschriften
Weller, Steckhan, Schmidt, Bea, Gerschermann
Fundstellen
Haufe-Index 870844 |
NZA 1995, 1220 |