Leitsatz (redaktionell)
Dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts sind durch Beschluß des Ersten Senats vom 1967-02-21 - 1 AZR 495/65 = AP Nr 12 zu Art 9 GG - folgende Rechtsfragen vorgelegt worden:
1. Sind die Tarifpartner befugt, in den von ihnen geschlossenen Tarifverträgen Regelungen zu treffen, durch die über TVG § 3 Abs 2 hinaus auch solche Arbeitnehmer erfaßt werden, die nicht in der tarifschließenden Gewerkschaft organisiert sind? Können insbesondere solche Regelungen in der Form einer tariflichen Vereinbarung zugunsten Dritter getroffen werden?
2. Kann in Tarifverträgen, die Regelungen nach Ziffer 1 enthalten, zwischen bei der vertragsschließenden Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmern, anders organisierten Arbeitnehmern und Außenseitern differenziert werden?
3. Kann in Tarifverträgen nach der Dauer der Branchenzugehörigkeit differenziert werden?
4. Können diese Differenzierungen durch Spannenklauseln tarifvertraglich gesichert werden? Ist für den Fall der Bejahung dieser Frage ein Unterschied zu machen zwischen Klauseln, die sich nur gegen nicht organisierte Arbeitnehmer richten (allgemeine Spannenklauseln), und solchen, die sich auch gegen anders organisierte Arbeitnehmer richten (beschränkte Spannenklauseln)?
5. Können Urlaubskassen tarifvertraglich in der Weise errichtet werden, daß die Verwaltung durch von dem einen Tarifpartner bestellte Treuhänder geführt wird und der andere Tarifpartner berechtigt ist, den tarifvertraglich gezahlten Beträge zu verlangen? Macht es einen Unterschied, ob die Verwaltung durch drei Treuhänder geführt wird, von denen einer durch den Arbeitgeber bestellt wird und zwei von der Gewerkschaft bestellt werden, wobei einer dem Betriebsrat angehören muß?
6. Können Regelungen des zu 1. bis 5. geschilderten Inhalts zwar freiwillig vereinbart, aber nicht durch Arbeitskampf erstritten werden.
Der Große Senat hat hierzu beschlossen:
1. zu den Fragen 1, 2 und 4:
In Tarifverträgen darf zwischen den bei der vertragschließenden Gewerkschaft organisierten und anders oder nicht organisierten Arbeitnehmern nicht differenziert werden.
2. Die Beantwortung der Fragen 3, 5 und 6 entfällt.
Orientierungssatz
1. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des BVerfG vom 1971-05-04 1 BvR 761/67 über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Großen Senats des BAG vom 1967-11-29 GS 1/67 ausgesetzt.
2. Durch Beschluß vom 1972-10-17 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, ein Antrag auf Wiederaufnahme unterblieb.
Normenkette
GG Art. 9; TVG §§ 5, 1-2, 4; ArbGG § 45; TVG § 3 Abs. 1-2
Verfahrensgang
BAG (Entscheidung vom 21.02.1967; Aktenzeichen 1 AZR 495/65) |
Fundstellen
Haufe-Index 441839 |
BAGE 20, 175 |
BAGE, 175 |
BB 1968, 993 |
DB 1968, 1539 |
BetrR 1968, 571 |
ARST 1968, 169 |
ASP 1968, 318 |
SAE 1969, 246 |
AP, Nr 13 zu |
AR-Blattei, ES 1550.5 Nr 2 |
AR-Blattei, Tarifvertrag V Entsch 2 |
ArbuR 1971, 4 |
DÖV 1972, 41 |
EzA |
JZ 1969, 105 |
JuS 1968, 532 |
MDR 1968, 956 |
PersV 1972, 55 |
PraktArbR TVG § 3, Nr 84 |
SF 1968, 279 |
ZAS Öst 1968, 137 |
Belling / Luckey 2000, 299 |