Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung nach erfolgloser Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nach erfolgloser Kündigung wegen desselben unstreitigen (für eine Kündigung aber allein nicht ausreichenden) Sachverhalts abmahnen.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin nach erfolgloser Kündigung wegen desselben Sachverhalts abmahnen darf.
Die Klägerin ist als Kassiererin in einem Lebensmittelmarkt der Beklagten tätig.
Am 12. Dezember 1985 ließ die Beklagte die Klägerin durch einen Testkäufer überprüfen. Zu diesem Zweck begab sich ein Mitarbeiter der Beklagten mit einem Einkaufswagen an die Kasse der Klägerin und gab sich ihr gegenüber als Kunde aus. Dabei versäumte die Klägerin entgegen der ihr bekannten Kassenanweisung, eine Waschmitteltrommel, unter der ein "Jade-Lidschatten" im Wert von 8,50 DM versteckt worden war, hochzuheben oder hochheben zu lassen. Außerdem übersah sie, daß der Testkäufer in einem Karton auf der unteren Ablagefläche des Einkaufswagens zwischen Fruchtsaftpackungen zwei - wie jene weißumhüllte und schwarz beschriftete - Packungen Kaffee versteckt hatte. Die Klägerin gab den Rechnungsbetrag für die von ihr nicht bemerkten Waren folglich nicht in die Kasse ein.
Nachdem die Beklagte nach zwei vergleichbar verlaufenen Testkäufen die Klägerin zuvor unter Kündigungsandrohung schriftlich abgemahnt hatte, sprach sie ihr wegen des im einzelnen unstreitigen Ablaufs des Testkaufs vom 12. Dezember 1985 mit Schreiben vom 18. Dezember 1985 eine fristgerechte Kündigung aus. Auf die Kündigungsschutzklage der Klägerin hat das Arbeitsgericht Heilbronn mit Urteil vom 17. Juli 1986 (2 Ca 48/86 C) die fristgemäße Kündigung der Beklagten für rechtsunwirksam erklärt und hierzu ausgeführt: Zwar habe die Klägerin unstreitig gegen ihre Pflichten als Kassiererin verstoßen, jedoch habe die Klägerin eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausgeübt und nur mit geringer Schuld gehandelt. Die Beklagte hätte in Anbetracht des seit über elf Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses statt einer Kündigung die Ablösung der Klägerin als Kassiererin und eine Umsetzung in den Verkaufsbereich erwägen müssen, denn die Klägerin sei früher schon bei der Beklagten als Metzgereiverkäuferin tätig gewesen.
Die Beklagte hat dieses ihr am 25. August 1986 zugestellt Urteil des Arbeitsgerichts zwar hingenommen, aber nunmehr mit Schreiben vom 12. September 1986 wegen desselben Geschehens der Klägerin eine Abmahnung erteilt und diese zu den Personalakten genommen; sie ist Gegenstand dieses Rechtsstreits und hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau K ,
mit Urteil vom 17.07.1986 hat das Arbeitsgericht
Heilbronn, Kammer Crailsheim, die von uns ausge-
sprochene Kündigung vom 18.12.1985 wegen der man-
gelhaften Kassier-Leistung und den unterlassenen
Kontrollen vom 12.12.1985 und den weiteren davor-
liegenden, für unwirksam erklärt. Gleichzeitig
wurde jedoch festgestellt, daß Sie objektiv mehrere
Arbeitsvertragsverletzungen begangen haben.
Wir werden ausnahmsweise gegen das genannte Urteil
kein Rechtsmittel einlegen, erteilen Ihnen jedoch
wegen der Vorfälle am 12.12.1985 folgende Abmahnung:
Anläßlich eines Testeinkaufs am 12.12.1985 im E
Markt in ergaben sich folgende Bean-
standungen:
Sie haben einen Jade-Lidschatten im Wert von
DM 8,50 unter einer im Einkaufswagen stehenden
Waschmitteltrommel nicht getippt.
Sie haben 2 Packungen Kaffee im Wert von DM 15,98,
die sich zwischen Saftpackungen auf dem unteren
Rost des Einkaufswagens befanden, zum gleichen
Preis wie die Saftpackungen im Wert von DM 2,--
getippt.
Sie haben es damit in beiden Fällen pflichtwidrig
unterlassen, gemäß der Ihnen bekannten "Anweisung für
Kassiererinnen" den Käufer zu veranlassen, die ge-
kaufte Ware auf das Laufband der Kasse zu stellen bzw.
die Ware selbst hochzuheben, um nachzuschauen, ob sich
daneben etwaige weitere Ware befindet.
Wir fordern Sie auf, künftig anweisungsgerecht zu
handeln und vor allem die von Ihnen geforderten Kon-
trollmaßnahmen durchzuführen.
Andernfalls haben Sie im Wiederholungsfalle mit der
Kündigung zu rechnen."
Die Klägerin hält die Abmahnung für ungerechtfertigt und hat hierzu die Auffassung vertreten, das Recht der Beklagten zur Abmahnung sei durch die vorhergehende erfolglose Kündigung verbraucht. Außerdem seien die Vorwürfe geringfügig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die schriftliche
Abmahnung vom 12. September 1986 zurückzunehmen
und aus der Personalakte der Klägerin zu ent-
fernen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, sie sei zur Abmahnung berechtigt, auch nachdem sie wegen desselben Geschehens der Klägerin zuvor eine nach Meinung des Arbeitsgerichts unwirksame Kündigung ausgesprochen hatte. Da die Klägerin den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses mißdeuten könne, müsse sie ihr deutlich machen, daß sie gleichartige Vorfälle in Zukunft nicht mehr hinnehmen werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet, denn das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte die Klägerin wegen des Geschehens am 12. Dezember 1985 abmahnen durfte.
I. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung zurückzunehmen und den Vermerk selbst aus der Personalakte zu entfernen. Es ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin mit ihrem Antrag auf Rücknahme der Abmahnung keinen formellen Widerruf neben der Entfernung des Vermerks aus der Personalakte verlangt, sondern im Ergebnis nur erreichen will, daß die Abmahnung der Beklagten aus der Personalakte entfernt wird (vgl. dazu unveröffentlichtes Senatsurteil vom 23. April 1986 - 5 AZR 340/85 - zu I der Gründe).
II. Zwar kann ein Arbeitnehmer verlangen, daß der Arbeitgeber eine mißbilligende Äußerung aus den Personalakten entfernt, wenn diese u n r i c h t i g e Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Darauf kann die Klägerin sich schon deswegen nicht stützen, weil die Behauptungen der Beklagten - die Gegenstand der Abmahnung sind - unstreitig richtig sind.
Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - EzA Art. 9 GG "Arbeitskampf" Nr. 73, zu IV 1 der Gründe). Unter diesen Umständen ist es nicht entscheidend, daß die wegen desselben Geschehens ausgesprochene Kündigung nach Auffassung des Arbeitsgerichts rechtsunwirksam war. Für die Berechtigung der Abmahnung kommt es nur auf den objektiven Pflichtenverstoß der Klägerin an. Diesen unstreitigen Sachverhalt hat das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozeß seiner Beurteilung zugrundegelegt und die soziale Rechtfertigung der Kündigung aus anderen Gründen verneint, die an dem festgestellten Verstoß der Klägerin gegen ihre Kassenanweisung nichts ändern.
III. Allerdings kann ein Arbeitnehmer nicht nur die Entfernung mißbilligender Äußerungen aus den Personalakten verlangen, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer auch die Entfernung solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen (BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - DB 1988, 1702). Der Anspruch des Klägers hierauf ergibt sich aus der Fürsorgepflicht und erfordert im Einzelfall eine eingehende Interessenabwägung (BAG aaO). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß die Personalakten eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen enthalten, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters geben (BAGE 7, 267, 271, 272 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 24, 247, 256 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu II 2 a; BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu II 2 der Gründe).
Der Arbeitgeber kann dennoch im Ausnahmefall verpflichtet sein, auch solche Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, daß eine weitere Aufbewahrung des Vermerks zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt, andererseits aber der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist ä(vgl. BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (betreffend die Entfernung eines gegen den Arbeitnehmer ergangenen Strafurteils, das ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betraf) sowie BAG Urteil vom 15. Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - DB 1987, 2571 (zur Entfernung eines durch die Ereignisse überholten amtsärztlichen Gutachtens, das den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit belastet) und BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - (betreffend die Entfernung eines Schriftwechsels wegen eines Gehaltsabzugs für vier Stunden wegen Teilnahme an einem Warnstreik, ohne daß der Arbeitnehmer sich gegen die Gehaltskürzung gewandt hatte) .
Allerdings würde allein der Verbleib eines durch die Ereignisse überholten und überflüssigen Vorgangs in der Personalakte noch nicht den Anspruch auf Entfernung dieses Aktenbestandteils rechtfertigen (BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - DB 1988, 1702, zu III der Gründe). Der Beklagten kann es nach dem Ausgang des Kündigungsschutzprozesses nicht verwehrt werden, die Klägerin an ihre Pflichten als Kassiererin zu erinnern, auch wenn diese Vorgänge für eine Entlassung unter den Gesichtspunkten des Kündigungsschutzgesetzes nicht ausgereicht haben. Dennoch kann dieses Ereignis im Wiederholungsfall für eine Kündigung oder Umsetzung der Klägerin von Bedeutung sein, zumal die Klägerin bereits wegen zwei ähnlicher Vorgänge abgemahnt worden ist. Es muß der Beklagten zugestanden werden, der Klägerin die eigene Bewertung der Vorgänge durch die Beklagte zu verdeutlichen, zumal das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten hat, daß sich solche Fehler, wie sie der Klägerin vorgeworfen werden, nicht immer vermeiden lassen.
V. Die Beklagte hat das Recht zur Abmahnung auch nicht durch die zuvor ausgesprochene Kündigung verloren, denn sie hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht gleichbedeutend mit der Unwirksamkeit der Abmahnung. Eine Abmahnung ist schon zulässig, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten feststellt. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist (vgl. u.a. BAGE 38, 207, 211 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Dagegen hängt die Rechtswirksamkeit der Kündigung über den objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten hinaus von weiteren Umständen ab, die im Rahmen der sozialen Rechtfertigung der Kündigung zu beurteilen sind.
Der Beklagten kann die Abmahnung und die Aufnahme eines Vermerks hierüber in die Personalakten nicht untersagt werden, weil die Klägerin den Ausgang des KÜndigungsschutzprozesses mißverstehen könnte. Das Arbeitsgericht hat den Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflichten als Kassiererin nicht gebilligt. Da die Beklagte nicht sicher sein kann, ob die Klägerin die Urteilsbegründung richtig versteht, mußte sie zwangsläufig zu erkennen geben, daß sie die Verletzung der Arbeitsleistungspflicht nicht hinnimmt, zumal das Arbeitsgericht angedeutet hat, daß sich ähnliche Fehler bei einer für eine gefahrgeneigte Tätigkeit anzuwendenden Sorgfalt in Zukunft nicht völlig vermeiden lassen. Es ist sogar ihre Obliegenheit, darauf hinzuweisen, wenn sie später aus einer gleichartigen Verletzung weitere Konsequenzen herleiten will. Der Beklagten ist ferner zuzubilligen, gegenüber anderen Mitarbeitern durch diese Abmahnung deutlich zu machen, daß sie es nicht billigt, wenn die Mitarbeiter die Kassenanweisung nicht beachten. Das Abmahnungsschreiben selbst verletzt durch seine Form nicht die Ehre der Klägerin und verstößt insoweit auch nicht gegen das Übermaßverbot.
V. Die Abmahnung der Beklagten hat sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt.
1. Zwar hat die Beklagte die Abmahnung erst ausgesprochen, nachdem sie ihren Kündigungsschutzprozeß verloren hatte. Zuvor war die Abmahnung nach der Rechtsauffassung der Beklagten auch entbehrlich, weil sie von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausging. Aber darauf kommt es letztlich nicht an, denn es gibt keine "Regelausschlußfrist", innerhalb derer das Rügerecht ausgeübt werden muß (BAG Urteil vom 15. Januar 1986 - 5 AZR 70/84 - AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - EzA Art. 9 GG "Arbeitskampf" Nr. 73).
2. Ebensowenig ist die Abmahnung seit dem Geschehen vom 12. Dezember 1985 allein durch Zeitablauf wirkungslos geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen in Verbindung mit dem Zeitablauf alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (BAG Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 21. Mai 1987 - 2 AZR 313/86 - DB 1987, 2367). Dafür kommt es insbesondere auf die Art der Verfehlung des Arbeitnehmers und des Verhaltens des Arbeitgebers im Anschluß an die Abmahnung an. Dafür fehlt es jedoch an Sachverhaltsfeststellungen in der Vorinstanz.
Dr. Gehring Dr. Olderog Ascheid
Werner Dr. Schönherr
Fundstellen
Haufe-Index 440355 |
BB 1989, 222-223 (LT1) |
DB 1989, 284-284 (LT1) |
NJW 1989, 545 |
NJW 1989, 545-546 (LT1) |
EBE/BAG 1988, 26-27 (LT1) |
BetrR 1989, 54-56 (LT1) |
DRsp, VI (604) 177 a (T) |
ASP 1988, 429 (K) |
Gewerkschafter 1989, Nr 3, 39-39 (ST1) |
JR 1989, 264 |
JR 1989, 264 (K) |
NZA 1989, 272-273 (LT1) |
RdA 1989, 71 |
ZTR 1989, 121-122 (LT1) |
AP § 611 BGB Abmahnung (LT1), Nr 2 |
AR-Blattei, Abmahnung Entsch 17 (LT1) |
AR-Blattei, ES 20 Nr 17 (LT1) |
EzA § 611 BGB Abmahnung, Nr 17 (LT1) |
EzBAT § 13, Nr 13 (LT1) |
RDV 1989, 173-174 (ST1-3) |
ZfPR 1989, 184 (L) |