Leitsatz (redaktionell)
1. Bedenken, ob die Belastung der Arbeitgeber mit dem in MuSchG § 11 geregelten Mutterschutzlohn gegen den Gleichheitssatz des GG Art 3 Abs 1 oder gegen GG Art 6 Abs 4 verstößt, sind nicht so schwerwiegend, daß sie eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen.
2. Die werdende Mutter kann den in MuSchG § 11 vorgesehenen Mutterschutzlohn auch dann verlangen, wenn der Betrieb, in dem sie bisher tätig war, abbrennt und der Arbeitgeber nach der Lehre vom Betriebsrisiko der Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt - die schwangerschaftsbedingte Arbeitsverhinderung einmal weggedacht - weiterzahlen müßte.
3. Eine Arbeitnehmerin, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes Mutterschutzlohn nach MuSchG § 11 zusteht, ist verpflichtet, eine erlaubte Arbeit anzunehmen, falls ihr das nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Eine solche zumutbare Beschäftigung muß der Arbeitgeber nachweisen; er kann von der Arbeitnehmerin nicht verlangen, daß sie von sich aus eine anderweitige erlaubte Beschäftigung sucht (Bestätigung von BAG 1969-03-31 3 AZR 300/68 = BAGE 21, 371 (373 ff) = AP Nr 2 zu § 11 MuSchG 1968 (zu 4) ).
Normenkette
BGB § 615; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 8 Fassung: 1968-04-18, § 11 Fassung: 1968-04-18
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 08.05.1970; Aktenzeichen 3 Sa 28/70) |
Fundstellen
Haufe-Index 438467 |
BAGE 23, 416 |
BB 1971, 1413 |
DB 1971, 2119 |
NJW 1971, 2325 |
BetrR 1972, 108 |
ARST 1972, 6 |
SAE 1972, 50 |
AP § 11 MuSchG 1968, Nr 5 |
AR-Blattei, ES 1220 Nr 52 |
AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 52 |
DVBl 1976, 822-825 |
EzA § 11 nF MuSchG, Nr 4 |
PraktArbR MuSchG §§ 11-17, Nr 60 |
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