Leitsatz (redaktionell)
1. Ist einem Arbeitnehmer, der nicht kaufmännischer Angestellter ist, in einer Wettbewerbsabrede die Mindestentschädigung des HGB § 74 Abs 2 zugesagt worden, dann muß er sich hierauf in entsprechender Anwendung des HGB § 74c anderweitiges Arbeitseinkommen anrechnen lassen. Die gegenteilige Auffassung (BAG 1964-04-17 5 AZR 403/63 = BAGE 15, 329 = AP Nr 16 zu § 133f GewO) wird aufgegeben. Das gilt auch, wenn das Wettbewerbsverbot rechtswirksam ohne Entschädigungspflicht hätte vereinbart werden können, tatsächlich aber eine Entschädigung im Umfang des HGB § 74 Abs 2 versprochen worden ist.
2. Zum anrechenbaren neuen Arbeitseinkommen (HGB § 74c) gehören regelmäßig nicht die Einnahmen aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit.
3. Vergütungen, die im neuen Arbeitsverhältnis neben den laufenden Bezügen gewährt werden, insbesondere einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgratifikation oder zusätzliches Urlaubsgeld, gehören nur dann zum anrechenbaren Arbeitseinkommen (HGB § 74c), wenn der Arbeitnehmer auf diese Bezüge einen Rechtsanspruch hat.
4. Vom Finanzamt anerkannte Werbungskosten können nicht von dem anrechenbaren neuen Arbeitseinkommen abgesetzt werden. Sie sind nicht ohne weiteres identisch mit den Auslagen im Sinne des HGB § 74b Abs 3. Darunter werden solche Bezüge verstanden, die der Arbeitgeber zweckgebunden, nämlich zum Ersatz besonderer Auslagen, gewährt.
5. Das anderweitige Arbeitseinkommen darf im Regelfall nur auf die Entschädigung für denjenigen Monat angerechnet werden, in dem es erzielt worden ist. An der Ansicht, das anderweitige Einkommen sei auf die Entschädigung für die gesamte Dauer des Verbotes anzurechnen (BAG 1967-01-23 3 AZR 253/66 = BAGE 19, 194 (199 ff) = AP Nr 1 zu § 74c HGB (zu 3c und d)), wird nicht festgehalten.
6. Solange der zur Auskunft über sein anderweitiges Einkommen verpflichtete Arbeitnehmer (HGB § 74c Abs 2) diese Auskunft nicht erteilt, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht; er kommt nicht in Verzug.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.11.1968; Aktenzeichen 3 Sa 22/67) |
ArbG Ludwigsburg (Entscheidung vom 13.02.1967; Aktenzeichen Ca 429/66) |
Fundstellen
Haufe-Index 438342 |
BAGE 22, 6 |
BAGE, 6 |
BB 1970, 395 |
DB 1970, 257 |
NJW 1970, 443 |
ARST 1970, 44 |
SAE 1970, 181 |
AP § 133f GewO, Nr 23 |
AR-Blattei, ES 1830 Nr 70 |
AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 70 |
Arbeitgeber 1970, 274 |
EzA § 74c HGB, Nr 4 |
MDR 1970, 363 |