Entscheidungsstichwort (Thema)
Blankettverweisung in nachwirkendem Tarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Nach Ablauf eines eine dynamische Verweisung enthaltenden Tarifvertrages (Tarifvertrag über die Gewährung von Leistungen betreffend die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung (Arbeiter-, Angestelltenversicherung) für Mitarbeiter der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine eV vom 17. Dezember 1980, 27. Januar 1995 und 11. Oktober 1996 jeweils §§ 2,3) gelten die in Bezug genommenen Normen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs 5 TVG). Dies gilt auch bei einer solchen Verweisung auf eine gesetzliche Berechnungsgröße (Fortführung der Rechtsprechung des Senats 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327).
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 1998 - 2 Sa 98/97 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juni 1997 - 10 Ca 603/96 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Klägerin zu 1) zu 13/40, die Kläger zu 2) und 3) zu je 8/40 und die Klägerin zu 4) zu 11/40 zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Anspruchs auf "die Gewährung von Leistungen betreffend die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung" für die Zeit von April bis Dezember 1996.
Die beiden Klägerinnen und die beiden Kläger (nachfolgend: Kläger) standen seit 1990 oder länger in den Diensten des TÜV Norddeutschland eV, dem Rechtsvorgänger der Beklagten. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit galten für die Arbeitsverhältnisse zwischen den Klägern einerseits und dem Rechtsvorgänger der Beklagten andererseits die Tarifverträge für die Angestellten und Arbeiter der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine eV (nachfolgend: TG TÜV). In den Arbeitsverträgen aller Kläger ist die Anwendung der "jeweils gültigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen" vereinbart. Unterschiede bestehen hinsichtlich der jeweiligen Regelung in § 2 der Arbeitsverträge, der das Gehalt betrifft. In den Arbeitsverträgen der Klägerinnen zu 1) und 4) ist dort die Zusammensetzung des Gehaltes nach Grundvergütung, Ortszuschlag, Stellenzulage und Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Rentenversicherung ausgewiesen. In § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages des Klägers zu 2) heißt es, ihm werde "der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von zur Zeit DM 225,-- vom TÜV Norddeutschland erstattet." Nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages des Klägers zu 3) übernahm der Rechtsvorgänger der Beklagten für ihn "den Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Rentenversicherung von z. Zt. DM 257,16 ..."
Den vorerwähnten Leistungen des Rechtsvorgängers der Beklagten betreffend den "Arbeitnehmerbeitragsanteil" lag der von TG TÜV und der Gewerkschaft ÖTV am 17. Dezember 1980 abgeschlossene, am 1. Januar 1980 in Kraft getretene "Tarifvertrag über die Gewährung von Leistungen betreffend die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung (Arbeiter-, Angestelltenversicherung)" - kurz: TV-Arbeitnehmeranteil genannt - zugrunde, der eine ältere Betriebsvereinbarung vom 2. Dezember 1968 abgelöst hatte. Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise:
"§ 2
Die Mitarbeiter erhalten außer der Vergütung den Betrag, den sie aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben.
§ 3
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Auszugehen ist vom rentenversicherungspflichtigen Verdienst des Mitarbeiters. Von diesem ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen. Der sich dabei ergebende Betrag ist dem rentenversicherungspflichtigen Verdienst zuzuschlagen. Von diesem sich so ergebenden Betrag ist der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erneut zu berechnen. Sich ergebende Pfennigbeträge werden auf volle DM aufgerundet.
Dieser Betrag unterliegt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen den Abzügen für Steuern und Sozialversicherung, die vom Mitarbeiter zu tragen sind. Er wird bei der Berechnung der Weihnachtsgratifikation, des Sterbe- und Jubiläumsgeldes sowie der Mehrarbeitsvergütung nicht berücksichtigt. Er ist nicht ruhegehaltsfähig.
Der TV-Arbeitnehmeranteil wurde zum 31. Dezember 1994 ordentlich gekündigt. Die Gewerkschaft ÖTV und die TG TÜV schlossen am 27. Januar 1995 einen Nachfolgetarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 1995 und befristet bis zum 31. Dezember 1995 ab, wonach die Regelungen des gekündigten TV-Arbeitnehmeranteil für die am 31. Dezember 1994 betriebszugehörigen Arbeitnehmer weitergalten. Während der gesamten Laufzeit des TV-Arbeitnehmeranteil vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1995 paßte der Rechtsvorgänger der Beklagten stets den Arbeitnehmerbeitragsanteil an den jeweiligen Beitragssatz der Rentenversicherung an. Im Jahr 1995 betrug dieser 9,3 % des Bruttoarbeitsentgelts, ab 1. Januar 1996 wurde er auf 9,6 % erhöht. Ab Januar 1996 zahlte der Rechtsvorgänger der Beklagten entsprechend seiner Mitarbeiterinformation vom 15. Januar 1996 den "übernommenen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung ... in Höhe eines Festbetrags weiter, der sich aus 1995 ergibt".
Dies löste unter den Arbeitnehmern Unruhe aus, die in Arbeitskampfmaßnahmen mündeten. Am 11. Oktober 1996 schlossen die Gewerkschaft ÖTV und die TG TÜV rückwirkend zum 1. Januar 1996 einen weiteren TV-Arbeitnehmeranteil ab, der einen den Werten für 1996 entsprechenden "Zuschuß" zum Arbeitnehmeranteil des Rentenversicherungsbeitrags vorsieht und für die Folgejahre auf den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 1996 gewährten Leistung begrenzt ist (kurz: TV-Arbeitnehmeranteil 1996).
Mit Wirkung vom 1. April 1996 gliederte der Rechtsvorgänger der Beklagten den Betriebsteil Umweltschutz aus und übertrug ihn durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte; die davon betroffenen Arbeitsverhältnisse, darunter die der Klägerinnen und Kläger, gingen zugleich auf die Beklagte über. Die Beklagte zahlte an ihre Arbeitnehmer ab 1. April 1996 als Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung den Betrag weiter, der sich jeweils im Jahre 1995 ergeben hatte. Sie gehört der TG TÜV nicht an. Den TV-Arbeitnehmeranteil 1996 wendet sie nicht an.
Die Kläger fordern von der Beklagten die Erstattung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom April bis Dezember 1996 nach dem damaligen gesetzlichen Beitragssatz von 9,6 %. Daraus ergeben sich rechnerisch unstreitig die von ihnen geforderten Differenzen zu den dafür erhaltenen Zahlungen.
Die Kläger sind der Auffassung, der TV-Arbeitnehmeranteil sehe den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung in seiner jeweiligen Höhe vor. Dabei bleibe es auch während der Nachwirkung dieses Tarifvertrages ab 1. Januar 1996. Mit diesem Inhalt sei das Arbeitsverhältnis am 1. April 1996 auf die Beklagte übergegangen.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 645,05 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 27. März 1997 zu zahlen, an den Kläger zu 2) 383,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. März 1997 zu zahlen, an den Kläger zu 3) 383,40 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 28. August (gemeint: März) 1997 zu zahlen, an die Klägerin zu 4) 564,36 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 28. März 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Nachwirkung des TV-Arbeitnehmeranteil führe dazu, daß die Erstattungsbeträge auf den Stand vom 31. Dezember 1995 "eingefroren" seien. Das alte Tarifwerk sei zum 31. Dezember 1995 "quasi geschlossen worden". Dies beruhe auf der Erkenntnis der Tarifvertragsparteien, daß die Technischen Überwachungsvereine mit den stark an den Beamtenregelungen orientierten Arbeitsbedingungen erhebliche Nachteile gegenüber ihren Wettbewerbern hätten. Die Öffnung des Wettbewerbs erfordere eine Umorientierung bei den Arbeitsbedingungen. Die dynamische Weiterentwicklung der Tarifbedingungen sei mit dem Zweck der Nachwirkung nicht vereinbar. Zweifelhaft sei überdies, ob die im TV-Arbeitnehmeranteil enthaltene dynamische Verweisung tarifrechtlich überhaupt wirksam sei. Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung bezieht sie sich auf von ihr im Berufungsrechtszug vorgelegte Rechtsgutachten der Professoren Heinze vom 8. Februar 1996 und Löwisch vom 2. März 1988.
Das Arbeitsgericht hat nach Verbindung der vormals selbständig geführten Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr - bis auf den Zinsanspruch der Klägerin zu 1) für einen Tag - stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, das die Klage mit Recht abgewiesen hat.
I. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die volle Erstattung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung von seinerzeit 9,6 % für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1996.
1. Die Klage kann nicht mit Erfolg auf §§ 2 und 3 des TV-Arbeitnehmeranteil gestützt werden.
a) Die Bestimmungen des TV-Arbeitnehmeranteil sind aufgrund des Übergangs der Arbeitsverhältnisse infolge des Betriebsübergangs in dem Stadium gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt der nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangenen Arbeitsverhältnisse geworden, in dem sie sich am Tag des Betriebsübergangs, nämlich am 1. April 1996, befunden haben.
b) Der TV-Arbeitnehmeranteil galt bis zu seinem Ablauf am 31. Dezember 1995 (§ 6 des Tarifvertrages) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend zwischen jedem der Kläger einerseits und dem Rechtsvorgänger der Beklagten andererseits (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Die Parteien haben in der Revision in Richtigstellung der davon abweichenden Feststellung im Urteil des Landesarbeitsgerichts übereinstimmend angegeben, bis zum Teilbetriebsübergang am 31. März 1996 habe beiderseitige Verbandszugehörigkeit bestanden. Hiervon hatte der Senat auszugehen.
c) Trotz des Ablaufs des TV-Arbeitnehmeranteil am 31. Dezember 1995 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis zwischen jedem der Kläger einerseits und dem Rechtsvorgänger der Beklagten andererseits auch ab 1. Januar 1996 weiter nach dessen Normen. Denn nach Ablauf des Tarifvertrages gelten nach § 4 Abs. 5 TVG seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Der abgelaufene Tarifvertrag behält danach seine unmittelbare, verliert aber seine zwingende Wirkung.
d) Die Nachwirkung des TV-Arbeitnehmeranteil ist nicht ausgeschlossen. Zwar kann die Nachwirkung eines Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden. Der Ausschluß der Nachwirkung ist auch konkludent möglich (zB Senat 8. Oktober 1997 - 4 AZR 87/96 - BAGE 86, 366). Die Tarifvertragsparteien haben den Ausschluß der Nachwirkung in dem TV-Arbeitnehmeranteil nicht ausdrücklich vereinbart. Für den konkludenten Ausschluß der Nachwirkung enthält dieser Tarifvertrag keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte. Diesbezüglich fehlt es auch an jeglichem Sachvortrag der Parteien.
e) Die nachwirkenden Normen der §§ 2, 3 TV-Arbeitnehmeranteil gewähren jedoch dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber den Anspruch auf Erstattung des Betrages des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des Ende 1995 gültigen Beitragssatzes von 9,3 %, nicht aber in Höhe des erst im Nachwirkungszeitraum in Kraft getretenen Beitragssatzes von 9,6 %.
aa) Die seit 1980 bis Ende 1995 inhaltlich unveränderten §§ 2, 3 TV-Arbeitnehmeranteil räumten dem Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf den Betrag ein, den dieser während der Laufzeit des Tarifvertrages nach dem jeweils gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitrag zu zahlen hatte. Dies ergibt bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des § 2 TV-Arbeitnehmeranteil, der eine dynamische Verweisung auf eine gesetzliche Berechnungsgröße - Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung - enthielt. Darüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Dementsprechend hat der Rechtsvorgänger der Beklagten seine Leistungen nach dem TV-Arbeitnehmeranteil von Anfang 1980 bis Ende 1995 dem jeweiligen Beitragssatz des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
bb) An der Entwicklung des Beitragssatzes des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 1996 nimmt § 2 TV-Arbeitnehmeranteil indessen nicht teil. Denn diese verweisende Tarifbestimmung wirkte ab 1. Januar 1996 nur noch gem. § 4 Abs. 5 TVG nach. Inhaltlich beschränkt sich die Nachwirkung einer Tarifregelung darauf, daß der Zustand bis zum Abschluß einer anderen Abmachung erhalten bleibt, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwirkung von Gesetzes wegen nicht teil, gleichgültig, in welche Richtung die Entwicklung der in Bezug genommenen Norm verläuft. Diese Auffassung entspricht dem Sinn und Zweck der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG, die zwar eine vertragliche - auch einzelvertragliche - Änderung der bisherigen Tarifnorm erlaubt, aber bis zu einer solchen Änderung den bisherigen Rechtszustand erhalten will und damit dem tariflichen Ordnungsprinzip Rechnung trägt. Daher gelten im Bereich des verweisenden Tarifvertrages die in Bezug genommenen Tarifnormen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, selbst wenn die in Bezug genommenen Tarifnormen geändert werden (Senat 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327; zustimmend Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Nr. 123, 1457; Mangen Anmerkung zu BAG AP TVG § 1 Form Nr. 8; Wank in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 340; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 310; Löwisch/Rieble, Die Wirkung dynamischer Verweisungsklauseln nach Ende des Tarifvertrags, Rechtsgutachten vom 2. März 1988 unter II 2 und Heinze, in dieser Sache erstattetes Rechtsgutachten vom 8. Februar 1996 unter III 3 a; aA Wiedemann Anmerkung zu BAG MTV Ang-DFVLR § 2 Nr. 1; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. 1 § 18 VII 1 a (3)). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das Einfrieren der bei der Kündigung des Tarifvertrages bestehenden Situation entspricht der Überbrückungsfunktion der Nachwirkung (Däubler aaO Nr. 1457; Wank aaO). Für die tarifvertragliche Verweisung auf Gesetzesrecht - konkret: auf eine gesetzliche Berechnungsgröße - gilt nichts anderes (insoweit aA Kempen/Zachert aaO § 4 Rn. 310). Die im Jahre 1996 eingetretene Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung wirkt nach alledem nicht mehr auf den am 31. Dezember 1995 abgelaufenen TV-Arbeitnehmeranteil ein.
2. Der Anspruch auf die geforderte Differenz zu den erhaltenen Leistungen auf den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung folgt auch nicht aus §§ 2, 3 TV-Arbeitnehmeranteil 1996, die für das Jahr 1996 letztmals einen Anspruch auf Leistungen in Höhe des aktuellen Beitragssatzes des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung vorsehen. Dieser Tarifvertrag ist zwar erst am 11. Oktober 1996 abgeschlossen worden. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in § 6 Abs. 1 Satz 1 sein Inkrafttreten rückwirkend zum 1. Januar 1996, also zu einem vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse der Kläger auf die Beklagte liegenden Zeitpunkt vereinbart, als noch beiderseitige Tarifgebundenheit der damaligen Parteien des Arbeitsverhältnisses bestand, so daß seine Weitergeltung zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits als Vertragsrecht nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht käme (zur Geltung rückwirkender Tarifverträge für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer vgl. zB BAG 30. April 1969 - 4 AZR 335/68 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 6). Indessen werden nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB die tarifvertraglichen Regelungen mit dem Inhalt, den sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs haben, Bestandteil des Arbeitsvertrages. Spätere tarifvertragliche Änderungen werden auch dann nicht mehr erfaßt, wenn sie rückwirkend gelten sollen (BAG 13. September 1994 - 3 AZR 148/94 - BAGE 77, 353 mwN aus der Rechtsprechung des Gerichts).
3. Die Kläger haben ebenfalls keinen vertraglichen Anspruch auf die von ihnen geforderte Leistung. Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers - hier: des Rechtsvorgängers der Beklagten - im Zweifel als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen (Senat 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97; BAG 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - ZIP 1999, 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Deshalb ergibt sich vertragsrechtlich kein vom tarifrechtlichen abweichendes Ergebnis.
4. Auf die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes haben die Kläger nach dem ersten Rechtszug ihre Ansprüche nicht mehr gestützt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 100 ZPO.
Schliemann
Wolter BottH. Scherweit-Müller
Sieger
Fundstellen
Haufe-Index 610942 |
BAGE, 34 |
BB 1999, 2673 |
BB 2000, 879 |
DB 2000, 1082 |
EBE/BAG 2000, 61 |
EWiR 2000, 547 |
FA 2000, 138 |
FA 2000, 66 |
NZA 2000, 435 |
ZAP 2000, 719 |
ZIP 2000, 596 |
ZTR 2000, 216 |
AP, 0 |
AuA 2001, 189 |
ZfPR 2000, 80 |
AUR 2000, 197 |
AUR 2000, 23 |