Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Schadensersatz
Orientierungssatz
Kann ein Resturlaub infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.
Erhebt der Arbeitnehmer vor Ablauf des 31. März des Folgejahres Klage, so wird der Arbeitgeber dadurch in Verzug gesetzt und hat den Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs am 31. März somit gemäß § 280 Abs 1 BGB iVm § 287 Satz 2 BGB zu vertreten, ohne daß es auf sein Verschulden (§ 276 BGB ) ankommt.
Normenkette
BGB §§ 151, 249, 276, 280, 287, 145; BUrlG § 7
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.12.1982; Aktenzeichen 2 Sa 95/82) |
ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 04.05.1982; Aktenzeichen 2 Ca 121/82) |
Fundstellen
Dokument-Index HI441540 |
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