Zusammenfassung

 
Überblick

Beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt es entscheidend darauf an, ob eine Maßnahme dem Ordnungsverhalten oder dem Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Eine Maßnahme ist dem Arbeitsverhalten zuzuordnen und unterliegt nicht der Mitbestimmung, wenn sie die Arbeitspflicht konkretisiert. Demgegenüber sind die Maßnahmen, die auf ein Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb ausgerichtet sind, als dem Ordnungsverhalten zugehörig anzusehen.

1 Allgemeines

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Nur ein Verhalten der Arbeitnehmer, das einen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat (sog. Ordnungsverhalten), unterliegt der Mitbestimmung. Mitbestimmungsfrei ist das sog. Arbeitsverhalten, das sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bezieht.[1] Unter mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten fallen daher nur arbeitsbezogene Einzelweisungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, z. B. die Angabe der Vornamen von Sachbearbeitern in Geschäftsbriefen[2] und das Tragen eines Namensschilds.[3]

Wirkt sich die arbeitgeberseitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten aus, ist der überwiegende Regelungszweck für die Einordnung maßgebend.[4] Dieser richtet sich nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme sowie der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens. Dabei ist eine – qualitative – Gewichtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers kommt es insoweit nicht an.[5]

 
Hinweis

Abmahnungen

Auch wenn Abmahnungen grundsätzlich nicht dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen, kann der Betriebsrat bei einem Bezug zu Mitbestimmungsrechten Auskunft über erteilte Abmahnungen verlangen.[6]

2 Verschiedene Fälle

2.1 Private Internetnutzung, Telefon- und Handynutzung

Maßnahmen, mit denen lediglich die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Nach diesen Grundsätzen ist ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes umfassendes Verbot der privaten Nutzung des Internet- und E-Mail-Verkehrs ausschließlich dem Arbeitsverhalten der einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnen und nicht der Ordnung des Betriebs. Anders ist dies allerdings zu beurteilen, wenn konkrete Regelungen zur Privatnutzung von Internet und E-Mail aufgestellt werden sollen. In diesem Fall ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten.[1]

Eine Regelung über die Nutzung der betrieblichen Fernsprechanlage für Privatgespräche wird als mitbestimmungspflichtig angesehen.[2] Mitbestimmungsfrei ist aber die Grundsatzentscheidung des Arbeitgebers, ob die durch Privatgespräche entstandenen Gebühren zu erstatten sind. Mitbestimmungsfrei sind auch die Regelung des Arbeitgebers über das Vorgehen von Vorgesetzten bei der Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern, da hierdurch nur die Arbeitspflicht der Vorgesetzten konkretisiert wird[3], und die Durchführung von sog. Schaltertests.[4]

Das Verbot, Smartphones während der Arbeit zu benutzen, zielt darauf ab, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeit zügig und konzentriert ausführen und nicht durch die Nutzung eines "Handys" abgelenkt werden. Daher ist ein entsprechendes Verbot mitbestimmungsfrei, weil es im Wesentlichen die Arbeitsleistung und damit das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft.[5]

2.2 Zugangskontrolle

Anordnungen über das Betreten und Verlassen des Betriebs oder von Betriebsteilen und Torkontrollen sind mitbestimmungspflichtig.[1] Ebenso die stichprobenartige Taschen- und Behälterkontrolle, die allerdings nicht heimlich erfolgen darf.[2] Ebenfalls mitbestimmungspflichtig sind die Einführung, Ausgestaltung und Nutzung von Werksausweisen.[3]

Mitbestimmungsfrei ist demgegenüber die Ausgabe von codierten Ausweiskarten für eine elektronische Zugangskontrolle, wenn keine weitere Datenerfassung erfolgt, der Ein- oder Ausgang zu den Betriebsräumen also freigegeben wird, ohne festzuhalten, wer wann und in welcher Richtung den Zugang benutzt. Dann kommt der codierten Ausweiskarte lediglich die Funktion eines Sch...

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