(1) 1Ziel der n-vitro-diagnostischen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. 2Die Befunderhebung ist in vier Teile gegliedert:
1. |
Ärztliche Untersuchungsentscheidung, |
2. |
Präanalytik, |
3. |
n-vitro-diagnostische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung, |
4. |
ärztliche Beurteilung der Ergebnisse. |
(2) Für die Erbringung von in-vitro-diagnostischen Leistungen gilt § 15 mit folgender Maßgabe:
3. |
Der Vertragsarzt, der die in-vitro-diagnostische Leistungen persönlich erbringt, ist für die Qualität der erbrachten Leistungen verantwortlich, indem er sich insbesondere zu vergewissern hat, dass die "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen" der Analysen eingehalten worden sind. |
(3) 1Für die Abrechnung aus Laborgemeinschaften bezogener Auftragsleistungen des Abschnitts 32.2 EBM gelten folgende ergänzende Bestimmungen:
Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. 2Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung an deren Sitz ab. 3Die Laborgemeinschaft macht den beziehenden Arzt durch Angabe seiner Arztnummer und der (Neben-) Betriebsstättennummer der beziehenden Arztpraxis kenntlich.
(4) Der Vertragsarzt, der den Teil 3 der Befunderhebung aus einer Laborgemeinschaft bezieht, ist für die Qualität der erbrachten Leistungen verantwortlich, indem er sich insbesondere zu vergewissern hat, dass die "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen" eingehalten worden sind.
(5) 1Für die Steuerung der wirtschaftlichen Veranlassung gemäß Abschnitt 32.1 EBM gelten für die Abrechnung der auf Muster 10 überwiesenen und der auf Muster 10A bezogenen Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM folgende ergänzende Bestimmungen:
Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung der auf Muster 10 überwiesenen Leistungen und die von der Laborgemeinschaft eingereichte Abrechnung der auf Muster 10A bezogenen Leistungen müssen den Veranlasser unter Angabe seiner Arzt- und Betriebsstättennummer enthalten. 2Bei Weiterüberweisung gemäß § 24 Abs. 9 ist zusätzlich der Erstveranlasser in der Abrechnung anzugeben. 3Die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich die veranlassten Leistungen abgerechnet werden, meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Fälle mit veranlassten Auftragsleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM, die von außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs veranlasst und von Vertragsärzten oder von Laborgemeinschaften ihres Zuständigkeitsbereichs abgerechnet worden sind. 4Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet der Kassenärztlichen Vereinigung des Erstveranlassers unter Angabe seiner Arzt- und Betriebsstättennummer die Fälle mit veranlassten Auftragsleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM.
(6) 1Die Arztpraxis, die auf Überweisung Auftragsleistungen durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro gemäß EBM mit. 2Leistungen, für die diese Regelung gilt, werden im EBM bestimmt. 3Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat jede weiter überweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie weiter überwiesen hatte.
(7) 1Die Abrechnung von Laborleistungen setzt die Erfüllung der Richtlinien der Bundesärztekammer z...
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