(1) 1Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. 2Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewahrt werden.
(2) 1Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines der Binnenschiffahrt dienenden Schiffes ausgeübt wird, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2Erhebt dieser Staat keine Steuer von diesen Entgelten, so können sie in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die Bezugsberechtigten ansässig sind.
(3) 1Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragstaaten ansässigen Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen Vertragstaates nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten. 2Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit können nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Student ansässig ist.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1. |
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und |
2. |
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und |
3. |
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. |
(5)
a) |
Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben ("Grenzgänger"), nur in diesem anderen Staat besteuert werden. |
b) |
das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt; |
c) |
die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstes 30 km von der Grenze entfernt liegt. |
(6) 1Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. 2Diese Vergütungen können auch in dem Staat beteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. 3Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.
(7) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "unselbständige Arbeit" insbesondere die in einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben.
(8) Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche Vergütungen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Begünstigte ansässig ist.