Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt nicht mehr in Betracht. Bei zusätzlichen Leistungen ist seit 2019 vorrangig die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG maßgebend.

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