Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte von Berufssportlern
Leitsatz (redaktionell)
1) Berufssportler, die nicht abhängig beschäftigt sind, üben eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 EStG aus. Die gewerbliche Tätigkeit umfasst neben der typischen sportlichen Betätigung auch die entgeltliche werbende Tätigkeit in Zusammenhang mit sportlichen Auftritten.
2) Unter die Sportlerklauseln der DBA entsprechend Art. 17 Abs. 1 OECD-MA sowie unter die selbständigen Berufssportler betreffenden Regelungen der DBA Frankreich, Niederlande und Luxemburg fallen im Bereich des Berufssports neben der typischen sportlichen Betätigung auch werbliche Tätigkeiten, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer sportlichen Darbietung ausgeübt werden. Ob auch ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht, bleibt offen.
3) Diese DBA-Klauseln erfassen sämtliche Einkünfte des Berufssportlers, gleich ob das vereinnahmte Entgelt einzelveranstaltungsbezogen oder nicht einzelveranstaltungsbezogen gezahlt wird.
Normenkette
DBA Italien Art. 17 Abs. 1; DBA Belgien Art. 17 Abs. 1; DBA Spanien Art. 17 Abs. 1; DBA Schweiz Art. 17 Abs. 1; DBA Frankreich Art. 12; DBA Luxemburg Art. 9; DBA Niederlande Art. 9; EStG §§ 15, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4; OECD-MA Art. 17 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit die aus der Tätigkeit als … (Berufssportler) in den Jahren 1995 bis 1997 erzielten jährlichen Festvergütungen des Klägers (Kl.) nach dem Recht einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (BRD) unterliegen.
Der Kl. wurde in den Streitjahren 1995 bis 1997 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt und erzielte u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als … (Berufssportler). Sein Wohnsitz befand sich im Streitzeitraum in Deutschland.
Der Kl. stand im Streitzeitraum … zu der Firma X-GmbH, …, (nachfolgend „X-GmbH ” genannt) … in Vertragsbeziehungen.
…
… Hauptsponsor … der X-GmbH war die F AG …
Die zwischen dem Kl. und der X-GmbH … geschlossenen Verträge sahen für den Streitzeitraum im Wesentlichen folgende Verpflichtungen des Kl. vor …:
Art. I. Sportliche Verpflichtungen des Sportlers
…
Art. II. Werbliche Verpflichtungen des Sportlers
…
Art. III. 1. der Verträge sah vor, dass der Kl. für „seine Leistungen” und „als Abgeltung für (die) Übertragung seiner Persönlichkeitsrechte” eine „feste Jahresvergütung” sowie daneben „Erfolgsprämien” nach Maßgabe eines Prämienkatalogs erhielt, die dem Kl. unabhängig von ihm zustehenden Veranstalterprämien zu zahlen waren. Nach Art. III. 2. S. 1 der Verträge war die X-GmbH berechtigt, die Vergütungen (feste Jahresvergütung sowie Erfolgsprämie) angemessen zu reduzieren, falls die sportlichen Leistungen des Sportlers aufgrund von ihm zu vertretender Umstände, insbesondere wegen mangelnden Trainings, nicht optimal waren. Dasselbe galt, wenn der Sportler zu Werbemaßnahmen nicht zur Verfügung stand oder Anordnungen der X-GmbH zuwiderhandelte (Art. III. 2. S. 2).
…
In den Streitjahren (1995 bis 1997) absolvierte der Kl. nach den unstreitigen Feststellungen der bei den Kl. durchgeführten Betriebsprüfung (s. Anlage 3b des Betriebsprüfungsberichtes vom 14.05 …) folgende … (Anmerkung zum Verständnis: sportliche Darbietungen):
…
Während der … (sportlichen Darbietungen) verwendete der Kl. von der X-GmbH gestellte Kleidung und Sportgeräte mit angebrachten Logos von Drittfirmen. In zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit … (sportlichen Darbietungen) gab der Kl. Interviews oder nahm an Pressekonferenzen für die X-GmbH teil. In Vorbereitung auf … (sportlichen Darbietungen) trainierte der Kl. unstrittig an rund … Tagen pro Streitjahr.
Des Weiteren nahm der Kl. … an ca. … Tagen pro Streitjahr an Presse- und Präsentationsveranstaltungen für die X-GmbH … teil, welche jeweils in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit … (sportlichen Darbietungen) standen, wie z. B. ….
Der Kl. erzielte aus den Verträgen in den Streitjahren – unstreitig für dieselben sportlichen/werblichen Tätigkeiten – als feste Grundvergütung insgesamt Einnahmen in Höhe von …
Nach durchgeführter Veranlagung entsprechend den Steuererklärungen der Kl., welche jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erfolgte, wurden die dem Kl. zugeflossenen Erfolgsprämien im Rahmen der für die Streitjahre bei den Kl. durchgeführten Bp. als tätigkeitsbezogene Vergütungen gem. Art. 17 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA) eingestuft, die im jeweiligen Ausübungsstaat zu versteuern seien. Im Hinblick auf die streitigen Festvergütungen vertraten die Prüfer die Auffassung, diese seien in einen auf die sportliche Tätigkeit und einen auf die werbliche Tätigkeit des Kl. entfallenden Anteil aufzuteilen. Mangels objektiv erkennbarer Aufteilungskriterien sei von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Insbesondere könne nicht der nach dem Streitzeitraum zwischen Kl. und X-GmbH erstmals vertraglich ve...