Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaub während Arbeitsunfähigkeit. Kein Urlaub während Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit kann einem Arbeitnehmer kein Urlaub bewilligt werden. Dies ergibt sich aus dem nationalen Urlaubsrecht. Das europäische Recht steht dem nicht entgegen. Es enthält für diese Fragen keine Vorgaben.
2. Die erkennende Kammer hält an der in der Entscheidung vom 07.02.2011 - 5 Sa 891/10 - vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht fest.
Normenkette
BUrlG § 7; EG-RL 88/2003 Art. 7; GRC Art. 31 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.01.2012; Aktenzeichen 9 Ca 7302/11) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11. Januar 2012 - 9 Ca 7302/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Urlaubsanspruch bei nicht bestehender Flugdiensttauglichkeit geltend.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit März 2003 in Teilzeit (80 %) als Flugzeugführer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 6.000 EUR beschäftigt. Ihm stehen jährlich 34 Urlaubstage zu. Der Kläger ist seit mehreren Jahren aus gesundheitlichen Gründen fluguntauglich.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund Organisationszugehörigkeit des Klägers der Manteltarifvertrag Nr. 1 vom 1.4.2004 für Mitarbeiter des Cockpitpersonals der L C G (MTV) Anwendung.
§ 17 MTV bestimmt:
"(1) Jeder Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erfordern. In solchen Fällen soll der Teilurlaub nicht weniger als 14 Kalendertage betragen, um den Erholungscharakter sicherzustellen.
(3) Die Anzahl der Urlaubstage, die jedem Mitarbeiter zustehen, ist in einer besonderen Tabelle festgelegt. Als Urlaubstage gelten die Kalendertage.
(4) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Urlaub, der nicht bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht wird, verfällt.
(5) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach dem 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(6) Im Eintritts- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat in der Gesellschaft Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.
(7) Scheidet der Mitarbeiter nach Erreichung der Altersgrenze oder wegen Erwerbsunfähigkeit aus, so erhält er den vollen Jahresurlaub, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr endet.
(8) Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, unterbricht den Urlaub. Der Mitarbeiter muss mit der Gesellschaft vereinbaren, wann er den Resturlaub nehmen kann.
(9) Der Urlaub ist grundsätzlich in natura zu gewähren und zu nehmen. Kann er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, so ist er abzugelten.
(10) Ein von einem Rentenversicherungsträger, einer anderen Versorgungsbehörde oder Krankenkasse verordneter Kuraufenthalt sowie eine anschließende Schonzeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
(11) Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt:
- 36 Urlaubstage im 1. Kalenderjahr der Beschäftigung
- 38 Urlaubstage im 2. Kalenderjahr der Beschäftigung
- 39 Urlaubstage im 3. Kalenderjahr der Beschäftigung
- 41 Urlaubstage im 4. Kalenderjahr der Beschäftigung
- 42 Urlaubstage im 5. Kalenderjahr der Beschäftigung
(12) Wird einem Mitarbeiter unbezahlter Urlaub gewährt, so verkürzt sich sein Anspruch auf Erholungsurlaub in demselben Kalenderjahr anteilig. Der durch unbezahlten Urlaub reduzierte Anspruch auf den tariflichen Erholungsurlaub darf nicht abgerundet werden."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe während der Fluguntauglichkeit ein Anspruch auf Urlaubsgewährung zu. Hierzu hat er behauptet, er sei trotz der Fluguntauglichkeit arbeitsfähig.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2011 Erholungsurlaub im Umfang von 34 Tagen zu gewähren;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 700 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe während der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub. Von einer Pflicht, die nicht bestehe, könne er nicht befreit werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2012 insoweit abgewiesen, als sie auf Urlaubsgewährung gerichtet ist. Gegen das ihm am 2. Februar 2...