(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
2. |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
|
3. |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
|
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
1. |
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro, |
2. |
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und |
3. |
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen