Die Abmahnung beeinträchtigt den Arbeitnehmer in seinem Persönlichkeitsrecht. Ihm steht das Recht zu, wie folgt auf eine Abmahnung zu reagieren:

  • Aufforderung an den Arbeitgeber, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,
  • Gegenvorstellung gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG zu der Personalakte reichen,
  • Beschwerde beim Betriebsrat oder auch beim Arbeitgeber wegen ungerechter Behandlung nach §§ 84, 85 BetrVG,
  • gar nichts zu tun, aber später bei einem eventuellen Kündigungsschutzprozess vortragen, dass die (damalige) Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei,
  • Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

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