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1. Vorprüfung der Abmahnung | |
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Ist das beanstandete Verhalten steuerbar?[1] | [ ] |
Wurden evtl. geltende interne Regelungen (z. B. in Betriebsvereinbarung, Unternehmensleitlinien) zu Eskalationsstufen beachtet?[2] | [ ] |
Soll der Mitarbeiter tatsächlich nur abgemahnt und nicht gekündigt werden, falls für ihn (noch) kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt?[3] | [ ] |
Bestehen spezielle Beteiligungs- oder Informationsrechte und wenn ja, wurden diese beachtet?[4] | [ ] |
2. Vorbereitung der Abmahnung | |
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Der Vorfall wurde gründlich recherchiert und dokumentiert.[5] | [ ] |
Besteht ein Anhörungsrecht des Mitarbeiters und wenn ja, wurde die Anhörung durchgeführt?[6] | [ ] |
3. Inhalt der Abmahnung – Teil 1: Sachverhalt | |
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Das beanstandete Verhalten ist hinreichend konkret beschrieben (z. B. nach Datum, Uhrzeit, Ort). Maßstab ist, ob der Arbeitnehmer unzweifelhaft erkennen kann, welches konkrete Verhalten beanstandet wird.[7] | [ ] |
Es wird nur ein einzelner Vorfall abgemahnt. Bei mehreren Pflichtverletzungen sollte für jeden Vorfall eine gesonderte Abmahnung erstellt werden. | [ ] |
4. Inhalt der Abmahnung – Teil 2: Pflichtverletzung | |
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Es wird festgestellt, welche Pflicht der oben beschriebene Sachverhalt verletzt hat und aus welcher Rechtsgrundlage diese resultiert. Eine Pflicht kann sich aus einer Weisung oder einem Auftrag des Arbeitgebers, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, aus sonstigen schriftlichen Regelungen (wie z. B. Unternehmensleitlinien) oder aus Gesetzen ergeben. | [ ] |
5. Inhalt der Abmahnung – Teil 3: Aufforderung | |
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Der Mitarbeiter wird aufgefordert, sich zukünftig pflichtgemäß zu verhalten[8]. | [ ] |
6. Inhalt der Abmahnung – Teil 4: Androhung | |
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Aus der Abmahnung ergibt sich unmissverständlich, welche Konsequenzen bei einer Wiederholung gezogen werden (arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses)[9]. | [ ] |
7. Form der Abmahnung | |
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Die Abmahnung ist schriftlich erfolgt (kein zwingendes Wirksamkeitserfordernis, aber aus Beweisgründen empfohlen). | [ ] |
Die Abmahnung wird als solche bezeichnet (kein zwingendes Wirksamkeitserfordernis, aber zur Klarstellung empfohlen. | [ ] |
Die Abmahnung wird durch eine abmahnungsberechtigte Person ausgesprochen.[10] | [ ] |
8. Zeitpunkt der Abmahnung | |
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Die Zeitspanne zwischen beanstandetem Verhalten und Abmahnung ist nicht so groß, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, sein Verhalten werde toleriert (i.d.R. wenige Wochen).[11] | [ ] |
9. Zugang der Abmahnung | |
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Die Abmahnung ist in den Machtbereich des Mitarbeiters gelangt (Hausbriefkasten, Zustellung oder Übergabe).[12] | [ ] |
10. Kenntnisnahme der Abmahnung | |
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Der Mitarbeiter hat den Inhalt der Abmahnung verstanden (bei ausländischen Mitarbeitern daher ggf. Übersetzung in die Landesprache). | [ ] |
Ausnahme: Es gibt interne Regelungen (z. B. in Betriebsvereinbarung, Unternehmensleitlinien) zu Eskalationsstufen (z. B. 1. Stufe: Kritikgespräch, 2. Stufe: Ermahnung, 3. Stufe Abmahnung). Dann müssen diese eingehalten werden.
Achtung: In speziellen Fällen besteht ein Sonderkündigungsschutz.
Beispiele: Etwa der Schwerbehindertenvertretung (§178 Abs. 2 S. 1 SGB IX), des Personalrats (in manchen LPVGs vorgesehen).
Etwas anderes gilt, wenn der Bundesangestellten-Tarifvertrag auf das Vertragsverhältnis noch Anwendu...
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