OFD München, Verfügung v. 22.5.2002, S 2000 - 21 St 416

Anlage: 1 Zusammenstellung

Änderungen des Einkommensteuergesetzes im Zeitraum 1998 – 2002

Beiliegend übersende ich eine tabellarische Zusammenstellung über die wichtigsten einkommensteuerlichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge sowie Änderungen, die für die Veranlagungszeiträume 1998 – 2002 zu beachten sind.

Vorschriften , die für den genannten Zeitraum unverändert blieben, bzw. vor 1998 bereits weggefallen sind, wurden zum Teil nicht mehr aufgenommen. Insoweit bitte ich, auf die frühere Zusammenstellung (OFD München vom 26.4.2001, S 2000 – 21 St 416) zurückzugreifen.

Der Zusammenstellung liegt das vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Einkommensteuergesetz 2002 (Stand 1.1.2002) zu Grunde. Soweit die Anwendung von einzelnen Vorschriften nicht mit dem Veranlagungszeitraum übereinstimmt, bzw. besondere Anwendungsbestimmungen vorliegen, sind die Endnoten in der Zusammenstellung zu beachten.

Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Anwendung der in der Zusammenstellung aufgeführten Beträge ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Des Weiteren bitte ich Folgendes zu beachten:

§ 4 Abs. 4a EStG: gesetzliche Klarstellung, dass bei der Ermittlung der Überentnahmen vom Gewinn vor eventueller Zurechnungen gem. § 4 Abs. 4a EStG auszugehen ist (keine In-Sich-Berechnung).
  Die so genannte Quartalsregelung für Entnahmen und Einlagen, die wieder rückgängig gemacht werden, ist ab dem VZ 2001 ersatzlos gestrichen.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten Wohnung – Betriebsstätte ab dem VZ 2001; sind die auf das zu diesem Zweck genutzte Kfz entfallenden Aufwendungen für diese Fahrten niedriger als die Entfernungspauschale, kann als BA die Entfernungspauschale angesetzt werden → eine Zurechnung von nicht abzugsfähigen BA unterbleibt in diesen Fällen, es ist vielmehr eine außerbilanzmäßige Gewinnabrechnung vorzunehmen.
§ 6b Abs. 10 EStG: Wiedereinführung der Übertragungsmöglichkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist bis zu einem Betrag von 500.000 EUR; anzuwenden auf Veräußerungen nach dem 31.12.2001.
§ 9b Abs. 1 EStG: Satz 2 (Vereinfachungsregelung von nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen in „Bagatellfällen”) wurde ab dem VZ 2001 ersatzlos gestrichen.
§ 32 Abs. 4 S. 4 EStG: Ab dem VZ 2002 gehören steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, sowie die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte, sowie Sonderabschreibungen zu den eigenen Bezügen eines Kindes.
§ 32 Abs. 6 EStG: Die Altersbeschränkung (16. Lebensjahr) bezüglich des Betreuungsfreibetrags ist ab dem VZ 2002 weggefallen.
§ 33a Abs. 2 EStG: Der Ausbildungsfreibetrag wird ab dem VZ 2002 nur noch für volljährige, auswärtig untergebrachte Kinder gewährt, soweit ein Sonderbedarf für die Ausbildung vorliegt.
§ 33c EStG: Ab dem VZ 2002 können Kinderbetreuungskosten wieder als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, soweit das Kind das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat und die tatsächlichen Aufwendungen den Betreuungsfreibetrag übersteigen; eine zumutbare Eigenbelastung ist nicht zu kürzen, der Ansatz eines Pauschbetrags ist nicht möglich.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Anlage

Tabellarische Übersicht über die einkommensteuerlichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge sowie über sonstige Vorschriften des Einkommensteuerrechts ab dem Veranlagungzeitraum 1998
§§ des EStG[1] Inhalt der Bestimmung 1998 1999 2000 2001 2002
    in DM in DM in DM in DM in EUR
§ 1 Abs. 3 Beschränkte bzw. auf Antrag unbeschränkte ESt-Pflicht Wahlrecht, wenn          
  Auslandseinkünfte nicht mehr als 12.000 12.000 12.000 12.000 6.136
  oder Beachte: ggf. Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
  Inlandseinkünfte mind … der Gesamteinkünfte 90 % 90 % 90 % 90 % 90 %
§ 1a EU- bzw. EWR-Staatsangehörige erhalten weitere Vergünstigungen, wenn der Betrag nach § 1 Abs. 3 Satz 2 bei Ehegatten gemeinsam … nicht übersteigt 24.000 24.000 24.000 24.000 12.272
  (im Übrigen 90 %-Grenze wie oben bezogen auf die gemeinsamen Einkünfte) Beachte: ggf. Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
§ 2 Abs. 3 Beschränkter vertikaler Verlustausgleich ab … DM bei zusammenveranlagten Ehegatten grundsätzlich personenbezogen (Übertragungsmöglichkeiten) 100.000 100.000 100.000 51.500
§ 2 Abs. 5a Erhöhung/Verminderung der Einkünfte, Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte für außersteuerliche          
  Zwecke um          
  – steuerfreie Beträge gem. § 3 Nr. 40 EStG ja[2] ja
  – nicht abziehbare Beträge gem. § 3c Abs. 2 EStG ja[3] ja
§ 2 Abs. 7 Einbeziehung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht bei Wechsel der Steuerpflicht innerhalb eines VZ ja ja ja ja ja
§ 2a Abs. 3 und 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 Kein Verlustabzug für ausländische gewerbli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge