Arbeitnehmer stimmt der Änderung nicht zu

Die wirksame Änderungskündigung führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Kündigungsempfänger der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht zustimmt.

Sind die Voraussetzungen des § 1a KSchG erfüllt, so ist dieser auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.[1]

Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Arbeitnehmer stimmt der Änderung zu

Stimmt der Arbeitnehmer der Änderung der Arbeitsbedingungen zu, so gelten diese mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Deshalb muss die erstrebte Änderung genau bezeichnet werden, sonst ist die Änderungskündigung unwirksam und kann als unbedingte Kündigung nur dann angesehen werden, wenn sich aus ihr oder den Umständen ergibt, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall gelöst werden soll und nur der Abschluss eines neuen Vertrags in Aussicht gestellt wird.

Entscheidungfrist des Arbeitnehmers

Spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss der Kündigungsempfänger erklären, ob er das Arbeitsverhältnis zu den angebotenen veränderten Bedingungen fortsetzen will. Erklärt er nichts und setzt er seine Arbeit nach Ablauf der Kündigungsfrist fort, so liegt darin sein Einverständnis zu den veränderten Arbeitsbedingungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge