Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot weder vorbehaltlos noch unter Vorbehalt an und erhebt er auch keine Kündigungsschutzklage, kann mit Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG das Vertragsangebot des Arbeitgebers erlöschen, sodass eine spätere Annahme des Angebots ausscheidet. Da eine vorbehaltlose Annahme jedoch nicht an die 3-Wochenfrist des § 2 Satz 2 KSchG gebunden ist, kommt es hierbei auf die Einzelfallumstände an, ob das Angebot den Arbeitgeber noch bindet. Jedenfalls eine Annahme nach 4 Monaten wird vom BAG als verspätet angesehen.[1]

Die spätere Annahme durch den Arbeitnehmer kann jedoch ein neues Vertragsänderungsangebot des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber darstellen, das der Arbeitgeber annehmen kann. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.

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