Leitsatz (amtlich)
Eine Teilzahlungsvereinbarung löst keine gemäß § 788 ZPO beitreibbare Einigungsgebühr aus, wenn die Vereinbarung lediglich die Zahlungsmodalität hinsichtlich einer titulierten Forderung regelt und der Gläubiger keine darüber hinausgehende Sicherheit erhält. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner die Kosten des Teilzahlungsvergleichs anerkennt.
Normenkette
BGB § 779; ZPO § 788; RVG-VV Nr. 1000
Tenor
I.
Die Einigungsgebühr über EUR 211,23 wird voll abgesetzt.
II.
Dadurch ändert sich der Zinsverlauf wie in der Forderungsaufstellung dargestellt.
Gründe
I.
Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht entstanden, da der Gläubiger keine zusätzliche Sicherheit erhalten hat, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den Schuldner beseitigt wurde (LG Münster, 03.09.2007, 5 T 697/07; KG Berlin, 1 Zivilsenat, 02.05.2006, 1 W 357/05). Ergo ist eine solche auch nicht festzusetzen.
Die von dem Gläubiger angeführte Entscheidung des BGH vom 24.01.2006, VII ZB 74/05 steht dem nicht entgegen. Denn dort wurde konkret lediglich entschieden, dass eine entstandene Einigungsgebühr im Verfahren gemäß § 788 ZPO zu berücksichtigen ist. Die Prüfungskompetenz über die Entstehung liegt beim zuständigen Vollstreckungsorgan (vgl. hierzu insbesondere Rn. 10 der Entscheidung).
Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG fällt dann an, wenn der Gläubiger bei einem Vergleich im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hat und dieser sich nicht auf ein Anerkenntnis oder Verzicht beschränkt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken RVG, 17. Auflage, Rn. 4 zu VV 1000). Von dem Zustandekommen eines solchen, eine Einigungsgebühr auslösenden Vergleichs ist bei -wie hier- unstreitigen, da titulierten Forderungen lediglich dann auszugehen, wenn durch den Vertragsabschluss eine zusätzliche Sicherung zu Gunsten des Gläubigers entsteht (vgl. KG Berlin, a.a.O).
Ansonsten ist von dem Teilzahlungsvergleich regelmäßig als von einem lediglich die Zahlungsmodalitäten regelnden Anerkenntnis auszugehen, das an sich keine Einigungsgebühr entstehen lässt, vgl. VV 1000 Abs. 1 RVG.
Der Erhalt einer zusätzlichen Sicherheit, der einen über ein Anerkenntnis hinausgehenden Vergleichsabschluss begründen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Weder ist eine Abtretung des Gehalts noch der anderer Forderungen für den Fall des Vertragsbruches ersichtlich. Das Anerkenntnis der Gesamtforderung stellt an sich noch nicht den Erhalt einer Sicherung dar, da die Forderung in voller Höhe tituliert ist bzw. es sich um "Kosten der Zwangsvollstreckung" im Sinne von § 788 ZPO handelt. Auch die ausdrückliche Vereinbarung, dass Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung zu verrechnen sind, stellt keine "Sicherheit" dar, da sich diese Regelung von Gesetzes wegen ergibt, vgl. § 367 BGB.
Auch der Verzicht auf Einwendungen gegen die -titulierte!- Forderung sowie der Verzicht auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage und die im Endeffekt unverbindliche, da aufgrund Unzulässigkeit nicht bindende (vgl. Zöller ZPO, 28. Auflage, Rn. 25 zu § 765a, m.w.N.) Erklärung, dass nicht beabsichtigt ist, Vollstreckungsschutz in Anspruch zu nehmen, begründet nicht den Erhalt einer zur Entstehung der Einigungsgebühr erforderlichen Sicherheit.
In der vom Gläubiger zitierten Entscheidung des BGH vom 24.01.2006, VII ZB 74/05 wurden dagegen in der Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner zur Sicherheit drei Werklohnforderungen abgetreten (Rn. 1 der Entscheidung). Somit ist hier nicht von derselben Falllage auszugehen.
Mangels Entstehung der Einigungsgebühr war eine solche bei der Vollstreckung nicht gemäß § 788 ZPO mit zu berücksichtigen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gebühr von dem Schuldner anerkannt und übernommen wurde. Das Anerkenntnis des Schuldners schmälert die Prüfungspflicht gemäß § 788 ZPO nicht (Zöller ZPO, 28. Auflage, Rn. 15 zu § 788, LG Ravensburg, 12.04.1989, 5 T 67/89)
Fundstellen
Haufe-Index 3018445 |
JurBüro 2011, 475 |
DGVZ 2011, 135 |
AGS 2011, 323 |
AGS 2011, 323-324 |