Bei einem "Sozialplan" handelt es sich um einen vereinbarten Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Er muss erfolgen, wenn es zu einer Betriebsänderung kommt. Bei einer Betriebsänderung wird der Betrieb tiefgreifend umgestaltet und das hat häufig zur Folge, dass viele Arbeitsplätze wegfallen.

Es bedeutet keinen AGG-Verstoß, wenn der Sozialplan entlang des Alters der Mitarbeiter geht und dabei die Mitarbeiter umso mehr schützt, je älter sie sind. Das entschied das BAG in einem Fall, in dem der Sozialplan eine Namensliste enthielt und dieser das Alter linear berücksichtigte.[1]

Um zu verhindern, dass der verbleibende Mitarbeiterstamm nach der Betriebsänderung "zu alt" ist und die ältesten Mitarbeiter unfairen Schutz bekommen, dürfen Arbeitgeber Altersgruppen im Sozialplan bilden. Es ist ein legitimes Interesse des Arbeitgebers, darauf zu achten, dass die Altersverteilung der Mitarbeiter ausgeglichen ist.[2]

In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist die Entscheidung des ArbG Düsseldorf vom 12.9.2019.[3] Sozialpläne sehen häufig eine Abfindung für ausscheidende Mitarbeiter vor. Dabei steigt die Abfindung regelmäßig mit dem Alter des ausscheidenden Mitarbeiters. Im konkreten Fall gab es hierbei eine Höchstgrenze. Hiergegen klagte ein Mitarbeiter. Das Gericht erkannte in der Höchstgrenze im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG keinen AGG-Verstoß. Arbeitgeber dürfen also eine Höchstbetragsklausel im Sozialplan vereinbaren.

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