Insbesondere im Teilzeit- und Befristungsgesetz finden sich einige Möglichkeiten, Arbeitszeit nach individuellen und situativen Bedürfnissen zu gestalten:

  • Unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit, § 8 TzBfG
  • Befristete Reduzierung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit), § 9a TzBfG
  • Verlängerung der Arbeitszeit, § 9 TzBfG

(1) ›Brückenteilzeit‹, § 9a TzBfG

Es ist davon auszugehen, dass Teilzeitarbeit insgesamt in den nächsten Jahren weiter zunehmen wird. Wird eine Präsenzpflicht im Büro immer weniger erforderlich, desto mehr Möglichkeiten eröffnen sich auch zur Gestaltung von Teilzeitarbeitsverhältnissen. Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bestand für Arbeitnehmer schon seit geraumer Zeit die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach einer Beschäftigungsdauer von länger als sechs Monaten, zu verringern. Dieser Anspruch auf eine zeitlich nicht begrenzte Reduzierung ist seit Kurzem um die Brückenteilzeit ergänzt worden. Sie ermöglicht Arbeitnehmern in manchen Betrieben, ihre Arbeitszeit befristet für mindestens ein bis höchstens fünf Jahre zu reduzieren.[38] Nach Ablauf der Befristung kehren die Betroffenen automatisch – also kraft Gesetzes und ohne Mitwirkung der Arbeitsvertragsparteien – wieder in ihr Vollzeitarbeitsverhältnis zurück. Die dahinter liegende Absicht ist, eine ›Teilzeitfalle‹ für Mitarbeiter zu vermeiden. Gleichzeitig wird es Mitarbeitern gesetzlich erleichtert, ihre vertragliche Arbeitszeit flexibel an unterschiedliche Bedürfnisse in verschiedenen Lebensphasen anzupassen und bei Vorliegen der Rahmenbedingungen auch durchsetzen zu können.[39]

Abb. 10: Voraussetzung für den Anspruch auf Brückenteilzeit (Grafik: B. Redmann)

(2) Erhöhung der Arbeitszeit gem. § 9 TzBfG

Für Mitarbeiter, die sich in Teilzeit befinden, begründet § 9 TzBfG einen seit der Änderung des TzBfG[40] einklagbaren Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit. Hierdurch soll entgegenwirkt werden, dass Teilzeitarbeit zur dauerhaften Sackgasse wird, und Übergänge von Teilzeit in Vollzeit sollen erleichtert werden. Im Zusammenhang mit der Einführung der Brückenteilzeit haben sich einige Pflichten für den Arbeitgeber verändert.[41] Gibt ein unbefristet in Teilzeit Beschäftigter seinen Wunsch kund, seine Arbeitszeit zu erhöhen, so erstreckt sich die Beweislast für den Arbeitgeber zukünftig darauf, dass

  • ein freier Arbeitsplatz gar nicht vorliegt
  • der Teilzeitbeschäftigte nicht über die erforderlich Eignung verfügt
  • Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.[42]

Damit hat sich die bisherige Beweislast für den Arbeitgeber umgekehrt. Wenn also der Antrag des Mitarbeiters den Anforderungen des § 9 TzBfG entspricht, so hat der Arbeitgeber dieser Darlegungs- und Beweislast nachzukommen.

Haben mehrere Arbeitnehmer ihren Wunsch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit angezeigt, hat der Arbeitgeber seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, also alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen und die Interessen der Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Diese Ermessensentscheidung des Arbeitgebers ist auch gerichtlich überprüfbar. Sollte er seine Personalauswahl ermessensfehlerhaft getroffen haben, kann sich der Mitarbeiter zwar nicht auf eine bevorzugte Berücksichtigung berufen, jedoch stattdessen Schadensersatz in Geld fordern.

[38] BeckOK ArbR/Bayreuther, 51. Ed. 01.03.2019, TzBfG § 9a Rn. 1, 2; Der gesetzliche Anspruch gilt bisher nur in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern.
[39] Siehe hier ausführlich Redmann, Britta, Vergütungssysteme gestalten: agil, rechtssicher und nicht monetär, Haufe 2019.
[40] Zum 01.01.2019.
[41] BeckOK ArbR/Bayreuther, 51. Ed. 01.03.2019, TzBfG § 9 Rn. 1–17.
[42] Was als freier Arbeitsplatz definiert wird, ist in § 9 S. 2 TzBfG beschrieben: Ein freier Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.›

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