Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss gemäß § 3 ATG eine vertragliche Vereinbarung über die verminderte Arbeitszeit getroffen worden sein.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit
Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Sofern keine individual- oder tarifvertragliche Abrede oder eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften besteht, kann der Arbeitnehmer die Altersteilzeit nicht einseitig fordern oder einklagen.
Auch wenn die Altersteilzeit durch die Bundesagentur nicht mehr direkt gefördert wird, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen des § 2 ATG erfüllt sein[1]:
- Vollendung des 55. Lebensjahres,
- Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit,
- Zulässigkeit der Verteilung der hälftigen Arbeitszeit für die Gesamtdauer der Altersteilzeit,
- Vorbeschäftigungszeit und
- Zahlung des Aufstockungsbetrages zum Regelarbeitsentgelt sowie des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Mindesthöhe.
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