Zusammenfassung
Altersteilzeit ist eine Möglichkeit, über eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten.
Arbeitsrecht: Die Rahmenbedingungen der Altersteilzeit sind im Altersteilzeitgesetz (ATG) geregelt. Einzelheiten zur Umsetzung enthält die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 1–16 ATG (DA-ATG).
Lohnsteuer: Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit können nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei gezahlt werden.
Sozialversicherung: Die Besonderheiten im Beschäftigungsverhältnis werden in § 7 Abs. 1a SGB IV geregelt. Beitragsrechtliche Sonderregelungen enthalten die §§ 163 und 168 SGB VI.
Entgelt |
LSt |
SV |
Altersteilzeitentgelt |
pflichtig |
pflichtig |
Aufstockungsbeträge |
frei |
frei |
Arbeitsrecht
1 Einführung
Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Das Altersteilzeitgesetz (ATG) schafft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeit. Die Vereinbarung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder in einer kirchlichen Regelung enthalten sein.
2 Anwendbarkeit des ATG
Die ursprünglich mit dem ATG verknüpfte Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit wurde gemäß § 16 ATG für die Zeit ab dem 1.1.2010 nur noch gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 2 ATG (begünstigter Personenkreis) erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Die Altfälle, bei denen noch eine Förderung bestand, liefen zum Jahresende 2019 aus, sodass es keine direkte Förderung von Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit mehr gibt.
Altersteilzeit im Sinne des ATG kann gemäß § 1 Abs. 3 ATG unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer geleistet werden, wenn diese ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres vermindern. Hierfür müssen aber die weiteren Voraussetzungen des ATG erfüllt sein.
2.1 Aktuelle Fassung des ATG
Das ATG wurde bereits mehrfach novelliert und sowohl sein Anwendungsbereich als auch der Zeitraum seiner Wirkung verändert.
2.2 Teilzeitbeschäftigte und Altersteilzeit
Auch Teilzeitbeschäftigte können Altersteilzeit im Sinne des ATG leisten. Sie müssen dazu – wie Vollzeitarbeitnehmer – ihre bisherige (reduzierte) Arbeitszeit halbieren und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein.
3 Voraussetzungen der Altersteilzeit
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss gemäß § 3 ATG eine vertragliche Vereinbarung über die verminderte Arbeitszeit getroffen worden sein.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit
Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Sofern keine individual- oder tarifvertragliche Abrede oder eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften besteht, kann der Arbeitnehmer die Altersteilzeit nicht einseitig fordern oder einklagen.
Auch wenn die Altersteilzeit durch die Bundesagentur nicht mehr direkt gefördert wird, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen des § 2 ATG erfüllt sein:
- Vollendung des 55. Lebensjahres,
- Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit,
- Zulässigkeit der Verteilung der hälftigen Arbeitszeit für die Gesamtdauer der Altersteilzeit,
- Vorbeschäftigungszeit und
- Zahlung des Aufstockungsbetrages zum Regelarbeitsentgelt sowie des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Mindesthöhe.
4 Wirkung der Altersteilzeit
Wie die Arbeitszeit verteilt wird, bleibt den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Der ältere Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl oder an bestimmten Tagen der Woche oder im wöchentlichen oder monatlichen Wechsel arbeiten. Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen liegt grundsätzlich bei 3 Jahren.
Beim Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer zunächst für die Dauer der Arbeitsphase voll weiter (bei bereits reduziertem Gehalt), um dann während der Freistellungsphase komplett freigestellt zu sein (bei fortlaufendem Bezug des reduzierten Gehalts bis zum Ende der Altersteilzeit). Beim Teilzeitmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der gesamten Altersteilzeit in Teilzeit.
Die Regelungen des § 2 Abs. 2 AtG beziehen sich nur auf den Verteilzeitraum, nicht auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit. Während der Gesamtdauer der Altersteilzeit können z. B. Blockmodell und Teilzeitmodell kombiniert werden.
Kombination von "Blockzeitmodell" und Teilzeitmodell
Der Arbeitnehmer kann bei entsprechender Vereinbarung mit dem Arbeitgeber z. B. 1,5 Jahre noch voll arbeiten, 3 Jahre Teilzeit arbeiten und anschließend 1,5 Jahre freigestellt werden.
Liegt...