Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeit kann zu Abschlägen bei der Rente führen. Damit die sich aufgrund der längeren Rentenbezugsdauer ergebende Minderung der monatlichen Rente ausgeglichen werden kann, wird den Versicherten, welche die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen wollen, das Recht eingeräumt, zusätzliche Beiträge zu leisten. Vielfach wird durch tarifliche oder innerbetriebliche Regelungen die finanzielle Belastung der Arbeitnehmer bzw. Rentner vermieden oder jedenfalls verringert. Dies geschieht regelmäßig durch eine Übernahme bzw. Erstattung der Beiträge durch den Arbeitgeber.
Nach § 3 Nr. 28 EStG sind derartige Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen steuerfrei, soweit die Zahlungen des Arbeitgebers 50 % der Beiträge nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit ist also auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt. Hintergrund ist, dass auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur i. H. d. halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind.
Voraussetzung der Steuerbefreiung
Die Berechtigung zur Zahlung solcher Beiträge und damit die Steuerfreistellung setzen voraus, dass der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen.
Diese Steuerbefreiung gilt für sämtliche nach § 187a SGB VI in Betracht kommenden Beiträge. Deshalb können Sonderzahlungen, z. B. Entlassungsabfindungen, für solche zur Hälfte steuerbefreiten Beiträge genutzt werden.
Steuerfreie Aufstockungsbeträge während Arbeitsunfähigkeit
Steuerfrei sind auch tarifliche Aufstockungsbeträge, die bei Altersteilzeit während der Arbeitsunfähigkeit anstelle von Krankengeldzuschüssen gezahlt werden. Die Steuerbefreiung für diese Beträge gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nur Aufstockungsbeträge, nicht jedoch die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge erbringt. Da die Leistungen als steuerfreie Aufstockungsbeträge anzusehen sind, unterliegen sie allerdings dem Progressionsvorbehalt und erhöhen auf diese Weise den Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen.
Übersteigende Beträge
Der verbleibende steuerpflichtige Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Rentenversicherungsbeiträge ist im Grundsatz eine Entlassungsabfindung, die bei einer Auszahlung nach dem 31.12.2007 zwar steuerpflichtig ist. Sie kann aber unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.