Der Aufstockungsbetrag[1] ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts[2] gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und gehört damit nicht zum Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, soweit der Arbeitgeber z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen einen höheren als den im AltersTZG als Mindestbetrag vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt.

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