Tritt in der Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell Arbeitsunfähigkeit ein, besteht für diese Zeit nach der Entgeltfortzahlung Altersteilzeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Dies gilt nur, wenn hierfür – neben der sog. Basispflichtversicherung – Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Zahlt ein Arbeitgeber für nicht förderungsfähige Altersteilzeitverhältnisse ausschließlich Aufstockungsbeträge[1], handelt es sich ebenfalls um eine Altersteilzeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Die gezahlten Aufstockungsbeträge sind in diesem Fall beitragsfrei.

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